§ 31 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe gilt jener Betrag, der sich auf Grund der Ermittlung der Haushaltsgröße und des Haushaltseinkommens gemäß § 5 § 31 Bgld. WFGWFVO 2005 bezogen auf ein Monat aus Anlage 4 ergibtseit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag vermindert sich um 30 % für:

1.

Familien mit mindestens 3 Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird;

2.

Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2007;

3.

Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2008 aufweist;

4.

Alleinstehende, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 EStG 1988 aufweisen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.08.2018
(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe gilt jener Betrag, der sich auf Grund der Ermittlung der Haushaltsgröße und des Haushaltseinkommens gemäß § 5 § 31 Bgld. WFGWFVO 2005 bezogen auf ein Monat aus Anlage 4 ergibtseit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag vermindert sich um 30 % für:

1.

Familien mit mindestens 3 Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird;

2.

Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2007;

3.

Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2008 aufweist;

4.

Alleinstehende, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 EStG 1988 aufweisen.

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