§ 32 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 31 Abs. 1 ist bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens gemäß § 5 § 32 Bgld. WFGWFVO 2005 jedenfalls dann das Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate vor Antragsstellung heranzuziehen, wenn dies zur Feststellung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheintseit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Liegen gesetzliche Gründe für das Erlöschen des Anspruches auf Wohnbeihilfe vor (§ 44 Bgld. WFG 2005), ist diese im Sinne des § 45 Bgld. WFG 2005 rückzufordern.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.08.2018
(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 31 Abs. 1 ist bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens gemäß § 5 § 32 Bgld. WFGWFVO 2005 jedenfalls dann das Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate vor Antragsstellung heranzuziehen, wenn dies zur Feststellung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheintseit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Liegen gesetzliche Gründe für das Erlöschen des Anspruches auf Wohnbeihilfe vor (§ 44 Bgld. WFG 2005), ist diese im Sinne des § 45 Bgld. WFG 2005 rückzufordern.

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