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(2) Die Alarmanlage muss nach der ÖVE/ÖNORM EN 50131- 1 „Alarmanlagen - Einbruch- und Überfallmeldeanlagen“, herausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. Juli 2007, und die Sicherheitstüre nach der ÖNORM ENV 1627 „Fenster, Türen, Abschlüsse - Einbruchshemmung - Anforderungen und Klassifizierung“, herausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. Feber 2000 bzw. der ÖNORM B 5338 „Einbruchshemmende Fenster, Türen und zusätzliche Abschlüsse - Allgemeine Festlegungen“, herausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. August 2003 mit einer Widerstandsklasse von mindestens drei von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Unternehmen errichtet werden.
(2a) Videoüberwachungsanlagen müssen entsprechend dem Stand der Technik errichtet werden. Die Aufzeichnungen müssen gespeichert werden können.
(3) Vom befugten Unternehmen sind in einem Abnahmeprotokoll
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(4) Der fachgerechte Einbau der Sicherheitstüre nach der ÖNORM ENV 1627 bzw. der ÖNORM B 5338 mit einer Widerstandsklasse von mindestens drei und die Zertifizierung des Fabrikats sind vom befugten Unternehmen in einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren und zu bestätigen.
(5) Für die Gewährung einer Förderung genügt eine Sicherungsmaßnahme. Hievon ausgenommen ist der Einbau von Sicherheitstüren bei Eigenheimen und Reihenhäusern.
(6) Für ein Eigenheim mit mehr als einer Wohneinheit kann die Förderung nur ein Mal in der sich aus § 34 Abs. 1 ergebenden Höhe bezogen werden.
(7) Die Förderung der Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage oder der Einbau einer Sicherheitstüre ist grundsätzlich möglich.
(2) Die Alarmanlage muss nach der ÖVE/ÖNORM EN 50131- 1 „Alarmanlagen - Einbruch- und Überfallmeldeanlagen“, herausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. Juli 2007, und die Sicherheitstüre nach der ÖNORM ENV 1627 „Fenster, Türen, Abschlüsse - Einbruchshemmung - Anforderungen und Klassifizierung“, herausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. Feber 2000 bzw. der ÖNORM B 5338 „Einbruchshemmende Fenster, Türen und zusätzliche Abschlüsse - Allgemeine Festlegungen“, herausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. August 2003 mit einer Widerstandsklasse von mindestens drei von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Unternehmen errichtet werden.
(2a) Videoüberwachungsanlagen müssen entsprechend dem Stand der Technik errichtet werden. Die Aufzeichnungen müssen gespeichert werden können.
(3) Vom befugten Unternehmen sind in einem Abnahmeprotokoll
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(4) Der fachgerechte Einbau der Sicherheitstüre nach der ÖNORM ENV 1627 bzw. der ÖNORM B 5338 mit einer Widerstandsklasse von mindestens drei und die Zertifizierung des Fabrikats sind vom befugten Unternehmen in einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren und zu bestätigen.
(5) Für die Gewährung einer Förderung genügt eine Sicherungsmaßnahme. Hievon ausgenommen ist der Einbau von Sicherheitstüren bei Eigenheimen und Reihenhäusern.
(6) Für ein Eigenheim mit mehr als einer Wohneinheit kann die Förderung nur ein Mal in der sich aus § 34 Abs. 1 ergebenden Höhe bezogen werden.
(7) Die Förderung der Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage oder der Einbau einer Sicherheitstüre ist grundsätzlich möglich.