§ 35 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Förderansuchen um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses können von natürlichen Personen (Eigentümerinnen, Eigentümern, Mieterinnen, Mietern, Bauberechtigten und Pächterinnen oder Pächtern), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern gemäß § 9 Abs. 2 § 35 Bgld. WFGWFVO 2005 gleichgestellt sind, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Alarmanlage, der Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage oder dem Einbau der Sicherheitstüre beim Amt der Landesregierung eingebracht werdenseit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Dem Förderansuchen sind saldierte Originalrechnungen über die Errichtung der Alarmanlage, die Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage oder den Einbau der Sicherheitstüre, das Abnahmeprotokoll und eine gemeindeamtliche Bestätigung anzuschließen, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller und eine etwaige Ehepartnerin oder ein etwaiger Ehepartner oder eine Person, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Hausgemeinschaft lebt, in dem Objekt, in dem die Alarmanlage errichtet oder die Sicherheitstüre eingebaut worden ist, den Hauptwohnsitz begründet haben.

(3) Bei Miet- oder Pachtverhältnissen sind überdies die Zustimmungen der Vermieterin oder des Vermieters und der Eigentümerin oder des Eigentümers der Liegenschaft nachzuweisen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2018
(1) Förderansuchen um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses können von natürlichen Personen (Eigentümerinnen, Eigentümern, Mieterinnen, Mietern, Bauberechtigten und Pächterinnen oder Pächtern), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern gemäß § 9 Abs. 2 § 35 Bgld. WFGWFVO 2005 gleichgestellt sind, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Alarmanlage, der Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage oder dem Einbau der Sicherheitstüre beim Amt der Landesregierung eingebracht werdenseit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Dem Förderansuchen sind saldierte Originalrechnungen über die Errichtung der Alarmanlage, die Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage oder den Einbau der Sicherheitstüre, das Abnahmeprotokoll und eine gemeindeamtliche Bestätigung anzuschließen, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller und eine etwaige Ehepartnerin oder ein etwaiger Ehepartner oder eine Person, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Hausgemeinschaft lebt, in dem Objekt, in dem die Alarmanlage errichtet oder die Sicherheitstüre eingebaut worden ist, den Hauptwohnsitz begründet haben.

(3) Bei Miet- oder Pachtverhältnissen sind überdies die Zustimmungen der Vermieterin oder des Vermieters und der Eigentümerin oder des Eigentümers der Liegenschaft nachzuweisen.

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