§ 36 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Nach positiver Erledigung des Förderansuchens erfolgt die Auszahlung des nicht rückzahlbaren Zuschusses auf die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Förderansuchen angegebene Bankverbindung§ 36 Bgld. Eine schriftliche Bewilligung ist nicht erforderlichWFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Ergibt sich nach der Auszahlung, dass entgegen den Angaben im Förderansuchen, im Abnahmeprotokoll oder den gemeindeamtlichen Bestätigungen Fördervoraussetzungen gemäß § 35 nicht gegeben sind oder die Alarmanlage nicht ordnungsgemäß betrieben wird, ist der zu Unrecht empfangene Zuschuss, unbeschadet weitergehender rechtlicher Folgen, zurückzubezahlen. Zur Durchführung von Überprüfungen an der Alarmanlage oder der Sicherheitstüre ist Organen der Landesregierung Zutritt zu gewähren.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.08.2018
(1) Nach positiver Erledigung des Förderansuchens erfolgt die Auszahlung des nicht rückzahlbaren Zuschusses auf die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Förderansuchen angegebene Bankverbindung§ 36 Bgld. Eine schriftliche Bewilligung ist nicht erforderlichWFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Ergibt sich nach der Auszahlung, dass entgegen den Angaben im Förderansuchen, im Abnahmeprotokoll oder den gemeindeamtlichen Bestätigungen Fördervoraussetzungen gemäß § 35 nicht gegeben sind oder die Alarmanlage nicht ordnungsgemäß betrieben wird, ist der zu Unrecht empfangene Zuschuss, unbeschadet weitergehender rechtlicher Folgen, zurückzubezahlen. Zur Durchführung von Überprüfungen an der Alarmanlage oder der Sicherheitstüre ist Organen der Landesregierung Zutritt zu gewähren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten