§ 40 Bgld. KAG 2000 Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Mit Genehmigung der Landesregierung kann der Rechtsträger der Krankenanstalt auf das Öffentlichkeitsrecht verzichten. Wenn die Krankenanstalt vom Bund Zuschüsse erhalten hat, hat die Landesregierung das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds vom Verzicht in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

  1. (1)Absatz einsMit Genehmigung der Landesregierung kann der Rechtsträger der Krankenanstalt auf das Öffentlichkeitsrecht verzichten. Wenn die Krankenanstalt vom Bund Zuschüsse erhalten hat, hat die Landesregierung das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Burgenländischen Gesundheitsfonds vom Verzicht in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

Stand vor dem 16.01.2024

In Kraft vom 21.07.2000 bis 16.01.2024
(1) Mit Genehmigung der Landesregierung kann der Rechtsträger der Krankenanstalt auf das Öffentlichkeitsrecht verzichten. Wenn die Krankenanstalt vom Bund Zuschüsse erhalten hat, hat die Landesregierung das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds vom Verzicht in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

  1. (1)Absatz einsMit Genehmigung der Landesregierung kann der Rechtsträger der Krankenanstalt auf das Öffentlichkeitsrecht verzichten. Wenn die Krankenanstalt vom Bund Zuschüsse erhalten hat, hat die Landesregierung das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Burgenländischen Gesundheitsfonds vom Verzicht in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

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