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(2) Die übrigen Bestimmungen des Art. I treten mit dem der Verlautbarung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Tritt bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) bereits anhängigen Verfahren ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen als von der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen.
(4) Einzelfallbeiträge der Gemeinden, welche nach den Bestimmungen des Burgenländischen SozialhilfegesetzesSHG 2000, LGBl seit 30.09.2024 weggefallen. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 zu leisten wären, sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) auslaufend zu entrichten.
(2) Die übrigen Bestimmungen des Art. I treten mit dem der Verlautbarung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Tritt bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) bereits anhängigen Verfahren ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen als von der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen.
(4) Einzelfallbeiträge der Gemeinden, welche nach den Bestimmungen des Burgenländischen SozialhilfegesetzesSHG 2000, LGBl seit 30.09.2024 weggefallen. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 zu leisten wären, sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) auslaufend zu entrichten.