Art. 2 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) § 19 Z 9 in der Fassung des Art. I Z 22, § 29 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art2 Bgld. I Z 26 und Art. I Z 40 bis 44 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen des Art. I treten mit dem der Verlautbarung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(3) Tritt bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) bereits anhängigen Verfahren ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen als von der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen.

(4) Einzelfallbeiträge der Gemeinden, welche nach den Bestimmungen des Burgenländischen SozialhilfegesetzesSHG 2000, LGBl seit 30.09.2024 weggefallen. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 zu leisten wären, sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) auslaufend zu entrichten.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 28.02.2004 bis 30.09.2024
(1) § 19 Z 9 in der Fassung des Art. I Z 22, § 29 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art2 Bgld. I Z 26 und Art. I Z 40 bis 44 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen des Art. I treten mit dem der Verlautbarung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(3) Tritt bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) bereits anhängigen Verfahren ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen als von der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen.

(4) Einzelfallbeiträge der Gemeinden, welche nach den Bestimmungen des Burgenländischen SozialhilfegesetzesSHG 2000, LGBl seit 30.09.2024 weggefallen. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 zu leisten wären, sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) auslaufend zu entrichten.

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