§ 3 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Sozialhilfe umfasst:

1.

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§§ 6 bis 13);

2.

Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 15 bis 17);

3.

sonstige Hilfe für behinderte Menschen (§§ 18 bis 24 und 26 bis 29a);

4.

soziale Dienste (§§ 33 bis 37) und

5.

Hilfe für Kinder und Jugendliche.

(2) Die Hilfe kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen§ 3 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
(1) Die Sozialhilfe umfasst:

1.

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§§ 6 bis 13);

2.

Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 15 bis 17);

3.

sonstige Hilfe für behinderte Menschen (§§ 18 bis 24 und 26 bis 29a);

4.

soziale Dienste (§§ 33 bis 37) und

5.

Hilfe für Kinder und Jugendliche.

(2) Die Hilfe kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen§ 3 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten