§ 3 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sozialhilfe umfasst:
    1. 1.Ziffer einsHilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§§ 6 bis 13);Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Paragraphen 6 bis 13);
    2. 2.Ziffer 2Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 15 bis 17);Hilfe in besonderen Lebenslagen (Paragraphen 15 bis 17);
    3. 3.Ziffer 3sonstige Hilfe für behinderte Menschen (§§ 18 bis 24 und 26 bis 29a);sonstige Hilfe für behinderte Menschen (Paragraphen 18 bis 24 und 26 bis 29a);
    4. 4.Ziffer 4soziale Dienste (§§ 33 bis 37) undsoziale Dienste (Paragraphen 33 bis 37) und
    5. 5.Ziffer 5Hilfe für Kinder und Jugendliche.
  2. (2)Absatz 2Die Hilfe kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen.
§ 3 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Sozialhilfe umfasst:
    1. 1.Ziffer einsHilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§§ 6 bis 13);Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Paragraphen 6 bis 13);
    2. 2.Ziffer 2Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 15 bis 17);Hilfe in besonderen Lebenslagen (Paragraphen 15 bis 17);
    3. 3.Ziffer 3sonstige Hilfe für behinderte Menschen (§§ 18 bis 24 und 26 bis 29a);sonstige Hilfe für behinderte Menschen (Paragraphen 18 bis 24 und 26 bis 29a);
    4. 4.Ziffer 4soziale Dienste (§§ 33 bis 37) undsoziale Dienste (Paragraphen 33 bis 37) und
    5. 5.Ziffer 5Hilfe für Kinder und Jugendliche.
  2. (2)Absatz 2Die Hilfe kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen.
§ 3 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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