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(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Fremde (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG§ 4 ) gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und
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(3) Fremde, die nicht unter die Bestimmung des AbsBgld. 2 fallen, haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (2SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. Abschnitt) oder können Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt) erhalten, wenn sie
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(4) Keine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 Z 1 liegt insbesondere vor bei
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(5) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse von Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Sozialhilfeleistung besteht nicht für:
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(7) Fremden gemäß Abs. 6 kann vom Land als Träger von Privatrechten, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint, eine Sozialhilfeleistung bis zu jenem Umfang und bis zu jener Höhe gewährt werden, die im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Burgenland erbracht wird. Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfeleistung kann nur jenen Fremden gewährt werden, deren Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung im Burgenland erloschen ist.
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(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Fremde (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG§ 4 ) gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und
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(3) Fremde, die nicht unter die Bestimmung des AbsBgld. 2 fallen, haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (2SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. Abschnitt) oder können Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt) erhalten, wenn sie
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(4) Keine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 Z 1 liegt insbesondere vor bei
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(5) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse von Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Sozialhilfeleistung besteht nicht für:
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(7) Fremden gemäß Abs. 6 kann vom Land als Träger von Privatrechten, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint, eine Sozialhilfeleistung bis zu jenem Umfang und bis zu jener Höhe gewährt werden, die im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Burgenland erbracht wird. Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfeleistung kann nur jenen Fremden gewährt werden, deren Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung im Burgenland erloschen ist.