§ 4 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVoraussetzungen für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung sind, dass die hilfsbedürftige Person
    1. 1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
    2. 2.Ziffer 2ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland hat.
  2. (2)Absatz 2Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Fremde (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten undÖsterreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Fremde (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und
    1. 1.Ziffer einssie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen gleichzustellen sind, oder
    2. 2.Ziffer 2mit ihrem Heimatstaat aufgrund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, soweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Angehörige desselben Staates, oder
    3. 3.Ziffer 3es sich um Personen handelt, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen, oder es sich um Personen handelt, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 15 a und 15b FPG oder gemäß den Paragraphen 51 bis 54a und 57 NAG verfügen, oder
    4. 4.Ziffer 4es sich um Personen handelt, die über einen Aufenthaltstitel
      1. a)Litera a„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,„Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG,
      2. b)Litera b„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder„Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG oder
      3. c)Litera cgemäß § 49 NAG gemäß Paragraph 49, NAG
      verfügen, oder
    5. 5.Ziffer 5sie Asylberechtigte sind (§ 3 AsylG 2005), odersie Asylberechtigte sind (Paragraph 3, AsylG 2005), oder
    6. 6.Ziffer 6sie subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 AsylG 2005) sind, sofern diese Personen nicht Leistungen im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung oder auf der Grundlage des Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, erhalten. Der Anspruch von subsidiär Schutzberechtigten auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist mit der Höhe der Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung begrenzt.sie subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 8, AsylG 2005) sind, sofern diese Personen nicht Leistungen im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung oder auf der Grundlage des Bgld. MSG, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2010,, erhalten. Der Anspruch von subsidiär Schutzberechtigten auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist mit der Höhe der Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung begrenzt.
  3. (3)Absatz 3Fremde, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 2 fallen, haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (2. Abschnitt) oder können Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt) erhalten, wenn sieFremde, die nicht unter die Bestimmung des Absatz 2, fallen, haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (2. Abschnitt) oder können Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt) erhalten, wenn sie
    1. 1.Ziffer einszu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben.
  4. (4)Absatz 4Keine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 Z 1 liegt insbesondere vor beiKeine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, liegt insbesondere vor bei
    1. 1.Ziffer einsnicht erwerbstätigen Bürgerinnen und Bürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörigen jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts;
    2. 2.Ziffer 2Asylwerberinnen und Asylwerbern;
    3. 3.Ziffer 3Personen während ihres sichtvermerkspflichtigen oder sichtvermerksfreien Aufenthalts im Inland soweit nicht Z 1 anwendbar ist.Personen während ihres sichtvermerkspflichtigen oder sichtvermerksfreien Aufenthalts im Inland soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist.
  5. (5)Absatz 5Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse von Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, kann durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse von Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
  6. (6)Absatz 6Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Sozialhilfeleistung besteht nicht für:
    1. 1.Ziffer einsFremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerberinnen oder Asylwerber) über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde;
    2. 2.Ziffer 2Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
    3. 3.Ziffer 3Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß §§ 57 und 62 AsylG 2005;Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 57 und 62 AsylG 2005;
    4. 4.Ziffer 4Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
    5. 5.Ziffer 5Fremde, die aufgrund des § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie des § 5 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft genommen werden können oder auf die die Bestimmungen des § 77 FPG anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist undFremde, die aufgrund des Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 3 und 4 sowie des Paragraph 5, Absatz eins und 2 AsylG 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft genommen werden können oder auf die die Bestimmungen des Paragraph 77, FPG anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist und
    6. 6.Ziffer 6Fremde, denen ab 1. Mai 2004 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte) während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.
  7. (7)Absatz 7Fremden gemäß Abs. 6 kann vom Land als Träger von Privatrechten, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint, eine Sozialhilfeleistung bis zu jenem Umfang und bis zu jener Höhe gewährt werden, die im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Burgenland erbracht wird. Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfeleistung kann nur jenen Fremden gewährt werden, deren Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung im Burgenland erloschen ist.Fremden gemäß Absatz 6, kann vom Land als Träger von Privatrechten, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint, eine Sozialhilfeleistung bis zu jenem Umfang und bis zu jener Höhe gewährt werden, die im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Burgenland erbracht wird. Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfeleistung kann nur jenen Fremden gewährt werden, deren Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung im Burgenland erloschen ist.
§ 4 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsVoraussetzungen für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung sind, dass die hilfsbedürftige Person
    1. 1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
    2. 2.Ziffer 2ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland hat.
  2. (2)Absatz 2Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Fremde (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten undÖsterreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Fremde (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und
    1. 1.Ziffer einssie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen gleichzustellen sind, oder
    2. 2.Ziffer 2mit ihrem Heimatstaat aufgrund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, soweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Angehörige desselben Staates, oder
    3. 3.Ziffer 3es sich um Personen handelt, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen, oder es sich um Personen handelt, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 15 a und 15b FPG oder gemäß den Paragraphen 51 bis 54a und 57 NAG verfügen, oder
    4. 4.Ziffer 4es sich um Personen handelt, die über einen Aufenthaltstitel
      1. a)Litera a„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,„Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG,
      2. b)Litera b„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder„Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG oder
      3. c)Litera cgemäß § 49 NAG gemäß Paragraph 49, NAG
      verfügen, oder
    5. 5.Ziffer 5sie Asylberechtigte sind (§ 3 AsylG 2005), odersie Asylberechtigte sind (Paragraph 3, AsylG 2005), oder
    6. 6.Ziffer 6sie subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 AsylG 2005) sind, sofern diese Personen nicht Leistungen im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung oder auf der Grundlage des Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, erhalten. Der Anspruch von subsidiär Schutzberechtigten auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist mit der Höhe der Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung begrenzt.sie subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 8, AsylG 2005) sind, sofern diese Personen nicht Leistungen im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung oder auf der Grundlage des Bgld. MSG, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2010,, erhalten. Der Anspruch von subsidiär Schutzberechtigten auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist mit der Höhe der Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung begrenzt.
  3. (3)Absatz 3Fremde, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 2 fallen, haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (2. Abschnitt) oder können Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt) erhalten, wenn sieFremde, die nicht unter die Bestimmung des Absatz 2, fallen, haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (2. Abschnitt) oder können Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt) erhalten, wenn sie
    1. 1.Ziffer einszu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben.
  4. (4)Absatz 4Keine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 Z 1 liegt insbesondere vor beiKeine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, liegt insbesondere vor bei
    1. 1.Ziffer einsnicht erwerbstätigen Bürgerinnen und Bürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörigen jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts;
    2. 2.Ziffer 2Asylwerberinnen und Asylwerbern;
    3. 3.Ziffer 3Personen während ihres sichtvermerkspflichtigen oder sichtvermerksfreien Aufenthalts im Inland soweit nicht Z 1 anwendbar ist.Personen während ihres sichtvermerkspflichtigen oder sichtvermerksfreien Aufenthalts im Inland soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist.
  5. (5)Absatz 5Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse von Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, kann durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse von Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
  6. (6)Absatz 6Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Sozialhilfeleistung besteht nicht für:
    1. 1.Ziffer einsFremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerberinnen oder Asylwerber) über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde;
    2. 2.Ziffer 2Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
    3. 3.Ziffer 3Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß §§ 57 und 62 AsylG 2005;Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 57 und 62 AsylG 2005;
    4. 4.Ziffer 4Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
    5. 5.Ziffer 5Fremde, die aufgrund des § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie des § 5 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft genommen werden können oder auf die die Bestimmungen des § 77 FPG anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist undFremde, die aufgrund des Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 3 und 4 sowie des Paragraph 5, Absatz eins und 2 AsylG 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft genommen werden können oder auf die die Bestimmungen des Paragraph 77, FPG anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist und
    6. 6.Ziffer 6Fremde, denen ab 1. Mai 2004 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte) während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.
  7. (7)Absatz 7Fremden gemäß Abs. 6 kann vom Land als Träger von Privatrechten, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint, eine Sozialhilfeleistung bis zu jenem Umfang und bis zu jener Höhe gewährt werden, die im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Burgenland erbracht wird. Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfeleistung kann nur jenen Fremden gewährt werden, deren Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung im Burgenland erloschen ist.Fremden gemäß Absatz 6, kann vom Land als Träger von Privatrechten, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint, eine Sozialhilfeleistung bis zu jenem Umfang und bis zu jener Höhe gewährt werden, die im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Burgenland erbracht wird. Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfeleistung kann nur jenen Fremden gewährt werden, deren Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung im Burgenland erloschen ist.
§ 4 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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