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(2) Die Richtsätze für alleinstehende und volljährige Personen nach Abs. 1 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung der Kosten für Unterkunft im Ausmaß von 25%. Können die Kosten für Unterkunft mit diesem Grundbetrag nicht gedeckt werden, können zusätzliche Geldleistungen vom Land als Träger von Privatrechten dafür gewährt werden. Besteht kein oder ein geringerer Bedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so ist die zustehende Leistung zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 um diesen Anteil höchstens jedoch um 25% zu kürzen.
(3) Lebt eine Hilfe suchende Person im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen, so wird vermutet, dass sie von diesen den Lebensunterhalt erhält, soweit dies aufgrund ihres Einkommens und Vermögens erwartet werden kann. Eine allfällige Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist daher um die Unterhaltsleistung zu reduzieren. Diese ist gemäß den Bestimmungen des § 45 (Ersatz durch Dritte) zu ermitteln. In jedem Fall sind zumindest die tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung bei der Bemessung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes abzuziehen. Falls die oder der Hilfesuchende jedoch glaubhaft machen kann, keinerlei Leistungen zu erhalten, ist ihr oder ihm der entsprechende Richtsatz gemäß Abs. 1 zu gewähren.
(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten werden, wenn die Hilfe suchende Person ihre Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder trotz Ermahnung mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht zweckentsprechend umgeht. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten darf jedoch hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Gebühren für die Zustellung wiederkehrender Geldleistungen gehen zu Lasten der Sozialhilfe.
(2) Die Richtsätze für alleinstehende und volljährige Personen nach Abs. 1 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung der Kosten für Unterkunft im Ausmaß von 25%. Können die Kosten für Unterkunft mit diesem Grundbetrag nicht gedeckt werden, können zusätzliche Geldleistungen vom Land als Träger von Privatrechten dafür gewährt werden. Besteht kein oder ein geringerer Bedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so ist die zustehende Leistung zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 um diesen Anteil höchstens jedoch um 25% zu kürzen.
(3) Lebt eine Hilfe suchende Person im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen, so wird vermutet, dass sie von diesen den Lebensunterhalt erhält, soweit dies aufgrund ihres Einkommens und Vermögens erwartet werden kann. Eine allfällige Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist daher um die Unterhaltsleistung zu reduzieren. Diese ist gemäß den Bestimmungen des § 45 (Ersatz durch Dritte) zu ermitteln. In jedem Fall sind zumindest die tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung bei der Bemessung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes abzuziehen. Falls die oder der Hilfesuchende jedoch glaubhaft machen kann, keinerlei Leistungen zu erhalten, ist ihr oder ihm der entsprechende Richtsatz gemäß Abs. 1 zu gewähren.
(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten werden, wenn die Hilfe suchende Person ihre Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder trotz Ermahnung mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht zweckentsprechend umgeht. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten darf jedoch hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Gebühren für die Zustellung wiederkehrender Geldleistungen gehen zu Lasten der Sozialhilfe.