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(2) Pflege kann ambulant, teilstationär oder stationär gewährt werden§ 9 Bgld. Bei der Gewährung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Erfordernissen der oder des Hilfeempfangenden nach Maßgabe der tatsächlichen Pflege- und Betreuungserfordernisse entsprochen wirdSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. Zur Feststellung der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist ein Gutachten einer erfahrenen Pflegekraft, in schwerwiegenden medizinischen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
(2) Pflege kann ambulant, teilstationär oder stationär gewährt werden§ 9 Bgld. Bei der Gewährung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Erfordernissen der oder des Hilfeempfangenden nach Maßgabe der tatsächlichen Pflege- und Betreuungserfordernisse entsprochen wirdSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. Zur Feststellung der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist ein Gutachten einer erfahrenen Pflegekraft, in schwerwiegenden medizinischen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.