§ 9 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Pflege umfasst die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe oder Anleitung zu besorgen.

(2) Pflege kann ambulant, teilstationär oder stationär gewährt werden§ 9 Bgld. Bei der Gewährung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Erfordernissen der oder des Hilfeempfangenden nach Maßgabe der tatsächlichen Pflege- und Betreuungserfordernisse entsprochen wirdSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. Zur Feststellung der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist ein Gutachten einer erfahrenen Pflegekraft, in schwerwiegenden medizinischen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
(1) Die Pflege umfasst die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe oder Anleitung zu besorgen.

(2) Pflege kann ambulant, teilstationär oder stationär gewährt werden§ 9 Bgld. Bei der Gewährung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Erfordernissen der oder des Hilfeempfangenden nach Maßgabe der tatsächlichen Pflege- und Betreuungserfordernisse entsprochen wirdSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. Zur Feststellung der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist ein Gutachten einer erfahrenen Pflegekraft, in schwerwiegenden medizinischen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

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