§ 10 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Krankenhilfe umfasst:
    1. 1.Ziffer einsärztliche und zahnärztliche Behandlungen;
    2. 2.Ziffer 2Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;
    3. 3.Ziffer 3Untersuchung sowie ambulante und stationäre Behandlung in Krankenanstalten und
    4. 4.Ziffer 4Krankentransport.
  2. (2)Absatz 2Hilfe für werdende Mütter umfasst alle mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden notwendigen medizinischen und sozialen Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Die Unterbringung und Behandlung in Krankenanstalten hat grundsätzlich über Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in burgenländischen Einrichtungen insoweit zu erfolgen, als in solchen geeignete Behandlungen durchgeführt werden können. Bei Notwendigkeit der Untersuchung und Behandlung in Krankenanstalten außerhalb des Burgenlandes, die auch in burgenländischen Einrichtungen durchgeführt werden könnten, ist vor Einweisung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Bei Gefahr in Verzug ist die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Als Krankenhilfe können, sofern keine Pflichtversicherung besteht, auch die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung sowie medizinische Maßnahmen der Rehabilitation übernommen werden.
  5. (5)Absatz 5Der Leistungsumfang entspricht jeweils den Leistungen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
  6. (6)Absatz 6Aus der Sozialhilfe können nur solche Leistungen übernommen werden, die den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
§ 10 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Krankenhilfe umfasst:
    1. 1.Ziffer einsärztliche und zahnärztliche Behandlungen;
    2. 2.Ziffer 2Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;
    3. 3.Ziffer 3Untersuchung sowie ambulante und stationäre Behandlung in Krankenanstalten und
    4. 4.Ziffer 4Krankentransport.
  2. (2)Absatz 2Hilfe für werdende Mütter umfasst alle mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden notwendigen medizinischen und sozialen Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Die Unterbringung und Behandlung in Krankenanstalten hat grundsätzlich über Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in burgenländischen Einrichtungen insoweit zu erfolgen, als in solchen geeignete Behandlungen durchgeführt werden können. Bei Notwendigkeit der Untersuchung und Behandlung in Krankenanstalten außerhalb des Burgenlandes, die auch in burgenländischen Einrichtungen durchgeführt werden könnten, ist vor Einweisung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Bei Gefahr in Verzug ist die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Als Krankenhilfe können, sofern keine Pflichtversicherung besteht, auch die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung sowie medizinische Maßnahmen der Rehabilitation übernommen werden.
  5. (5)Absatz 5Der Leistungsumfang entspricht jeweils den Leistungen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
  6. (6)Absatz 6Aus der Sozialhilfe können nur solche Leistungen übernommen werden, die den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
§ 10 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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