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(2) Den in Einrichtungen stationär untergebrachten volljährigen Personen ist ein zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse angemessenes Taschengeld zu gewähren, soweit nicht durch andere Rechtsansprüche dieses Taschengeld gesichert ist. Die Höhe des Taschengeldes ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(3) Den in Einrichtungen teilstationär untergebrachten volljährigen Personen gebührt Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Gewährung von richtsatzmäßigen Geldleistungen gemäß § 8, soweit der Lebensunterhalt nicht durch andere Einkünfte oder Rechtsansprüche gesichert ist. Die bereits durch die Gewährung der Maßnahme nach Abs. 1 gedeckten Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind von der zu gewährenden richtsatzmäßigen Geldleistung abzuziehen. Hiebei ist gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, vorzugehen.
(2) Den in Einrichtungen stationär untergebrachten volljährigen Personen ist ein zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse angemessenes Taschengeld zu gewähren, soweit nicht durch andere Rechtsansprüche dieses Taschengeld gesichert ist. Die Höhe des Taschengeldes ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(3) Den in Einrichtungen teilstationär untergebrachten volljährigen Personen gebührt Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Gewährung von richtsatzmäßigen Geldleistungen gemäß § 8, soweit der Lebensunterhalt nicht durch andere Einkünfte oder Rechtsansprüche gesichert ist. Die bereits durch die Gewährung der Maßnahme nach Abs. 1 gedeckten Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind von der zu gewährenden richtsatzmäßigen Geldleistung abzuziehen. Hiebei ist gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, vorzugehen.