§ 11 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Lebensbedarf kann mit Zustimmung der oder des Hilfesuchenden (des zur gesetzlichen Vertretung Berufenen) durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Einrichtungen, denen eine Betriebsbewilligung entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen durch das Land Burgenland oder ein anderes Bundesland erteilt wurde und mit denen eine Vereinbarung des Landes Burgenland über die Kostentragung besteht oder im Einzelfall abgeschlossen wird, gesichert werden, wenn die hilfesuchende Person auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn sie besonderer Pflege bedarf. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass vor Gewährung der Maßnahme alle gelinderen Mittel (ambulante Pflege) nach Möglichkeit auszuschöpfen sind und die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und im Bedarfsfall ein sozialarbeiterisches Gutachten bestätigt ist.
  2. (2)Absatz 2Den in Einrichtungen stationär untergebrachten volljährigen Personen ist ein zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse angemessenes Taschengeld zu gewähren, soweit nicht durch andere Rechtsansprüche dieses Taschengeld gesichert ist. Die Höhe des Taschengeldes ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
  3. (3)Absatz 3Den in Einrichtungen teilstationär untergebrachten volljährigen Personen gebührt Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Gewährung von richtsatzmäßigen Geldleistungen gemäß § 8, soweit der Lebensunterhalt nicht durch andere Einkünfte oder Rechtsansprüche gesichert ist. Die bereits durch die Gewährung der Maßnahme nach Abs. 1 gedeckten Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind von der zu gewährenden richtsatzmäßigen Geldleistung abzuziehen. Hiebei ist gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, vorzugehen.Den in Einrichtungen teilstationär untergebrachten volljährigen Personen gebührt Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Gewährung von richtsatzmäßigen Geldleistungen gemäß Paragraph 8,, soweit der Lebensunterhalt nicht durch andere Einkünfte oder Rechtsansprüche gesichert ist. Die bereits durch die Gewährung der Maßnahme nach Absatz eins, gedeckten Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind von der zu gewährenden richtsatzmäßigen Geldleistung abzuziehen. Hiebei ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, vorzugehen.
§ 11 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDer Lebensbedarf kann mit Zustimmung der oder des Hilfesuchenden (des zur gesetzlichen Vertretung Berufenen) durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Einrichtungen, denen eine Betriebsbewilligung entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen durch das Land Burgenland oder ein anderes Bundesland erteilt wurde und mit denen eine Vereinbarung des Landes Burgenland über die Kostentragung besteht oder im Einzelfall abgeschlossen wird, gesichert werden, wenn die hilfesuchende Person auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn sie besonderer Pflege bedarf. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass vor Gewährung der Maßnahme alle gelinderen Mittel (ambulante Pflege) nach Möglichkeit auszuschöpfen sind und die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und im Bedarfsfall ein sozialarbeiterisches Gutachten bestätigt ist.
  2. (2)Absatz 2Den in Einrichtungen stationär untergebrachten volljährigen Personen ist ein zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse angemessenes Taschengeld zu gewähren, soweit nicht durch andere Rechtsansprüche dieses Taschengeld gesichert ist. Die Höhe des Taschengeldes ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
  3. (3)Absatz 3Den in Einrichtungen teilstationär untergebrachten volljährigen Personen gebührt Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Gewährung von richtsatzmäßigen Geldleistungen gemäß § 8, soweit der Lebensunterhalt nicht durch andere Einkünfte oder Rechtsansprüche gesichert ist. Die bereits durch die Gewährung der Maßnahme nach Abs. 1 gedeckten Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind von der zu gewährenden richtsatzmäßigen Geldleistung abzuziehen. Hiebei ist gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, vorzugehen.Den in Einrichtungen teilstationär untergebrachten volljährigen Personen gebührt Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Gewährung von richtsatzmäßigen Geldleistungen gemäß Paragraph 8,, soweit der Lebensunterhalt nicht durch andere Einkünfte oder Rechtsansprüche gesichert ist. Die bereits durch die Gewährung der Maßnahme nach Absatz eins, gedeckten Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind von der zu gewährenden richtsatzmäßigen Geldleistung abzuziehen. Hiebei ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, vorzugehen.
§ 11 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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