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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) (Anm SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)
(3) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage entsteht, diese verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden Notlage würde.
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)
(5) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen nicht zu berücksichtigen ist.
(2) (Anm SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)
(3) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage entsteht, diese verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden Notlage würde.
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)
(5) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen nicht zu berücksichtigen ist.