§ 13 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen der oder des Hilfesuchenden sowie bei Hilfe zur Pflege (§ 9§ 13 ) die pflegebezogenen Geldleistungen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 6) zu sichernBgld.

(2) (Anm SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)

(3) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage entsteht, diese verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden Notlage würde.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)

(5) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen nicht zu berücksichtigen ist.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen der oder des Hilfesuchenden sowie bei Hilfe zur Pflege (§ 9§ 13 ) die pflegebezogenen Geldleistungen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 6) zu sichernBgld.

(2) (Anm SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)

(3) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage entsteht, diese verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden Notlage würde.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)

(5) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen nicht zu berücksichtigen ist.

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