Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Als behindert gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens
|
| |||||||||
|
|
(3) Leiden und Gebrechen im Sinne des Abs. 2 aus organischer und psychischer Sicht sind durch die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung (Abs. 2) durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht als Behinderung im Sinne dieses Abschnittes.
(5) Als begünstigte Behinderte gelten Menschen nach Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 3 BEinstG; zum Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt Art. 2 § 14 Abs. 1 leg. cit. sinngemäß.
(2) Als behindert gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens
|
| |||||||||
|
|
(3) Leiden und Gebrechen im Sinne des Abs. 2 aus organischer und psychischer Sicht sind durch die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung (Abs. 2) durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht als Behinderung im Sinne dieses Abschnittes.
(5) Als begünstigte Behinderte gelten Menschen nach Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 3 BEinstG; zum Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt Art. 2 § 14 Abs. 1 leg. cit. sinngemäß.