§ 18 Bgld. SHG 2000 Anspruchsvoraussetzungen

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.09.2024

(1) Behinderten österreichischen Staatsangehörigen oder diesen Gleichgestellten (§ 4 Abs. 2), die ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Hilfe zu leisten. Anderen als den im § 4 Abs. 2 angeführten Personen kann der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Hilfe durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn eine besondere soziale Härte vorliegt.

(2) Als behindert gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens

1.

in ihrer Entwicklung und in der Fähigkeit, eine angemessene Schul- und Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen, dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, oder

2.

weder die von ihnen bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit noch eine sonstige zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Leiden und Gebrechen im Sinne des Abs. 2 aus organischer und psychischer Sicht sind durch die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung (Abs. 2) durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht als Behinderung im Sinne dieses Abschnittes.

(5) Als begünstigte Behinderte gelten Menschen nach Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 3 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002BEinstG; zum Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt Art. 2 § 14 Abs. 1 leg. cit. sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2010

(1) Behinderten österreichischen Staatsangehörigen oder diesen Gleichgestellten (§ 4 Abs. 2), die ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Hilfe zu leisten. Anderen als den im § 4 Abs. 2 angeführten Personen kann der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Hilfe durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn eine besondere soziale Härte vorliegt.

(2) Als behindert gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens

1.

in ihrer Entwicklung und in der Fähigkeit, eine angemessene Schul- und Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen, dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, oder

2.

weder die von ihnen bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit noch eine sonstige zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Leiden und Gebrechen im Sinne des Abs. 2 aus organischer und psychischer Sicht sind durch die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung (Abs. 2) durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht als Behinderung im Sinne dieses Abschnittes.

(5) Als begünstigte Behinderte gelten Menschen nach Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 3 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002BEinstG; zum Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt Art. 2 § 14 Abs. 1 leg. cit. sinngemäß.

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