§ 18 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehinderten österreichischen Staatsangehörigen oder diesen Gleichgestellten (§ 4 Abs. 2), die ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Hilfe zu leisten. Anderen als den im § 4 Abs. 2 angeführten Personen kann der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Hilfe durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn eine besondere soziale Härte vorliegt.Behinderten österreichischen Staatsangehörigen oder diesen Gleichgestellten (Paragraph 4, Absatz 2,), die ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Hilfe zu leisten. Anderen als den im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Personen kann der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Hilfe durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn eine besondere soziale Härte vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Als behindert gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens
    1. 1.Ziffer einsin ihrer Entwicklung und in der Fähigkeit, eine angemessene Schul- und Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen, dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, oder
    2. 2.Ziffer 2weder die von ihnen bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit noch eine sonstige zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben können.
  3. (3)Absatz 3Leiden und Gebrechen im Sinne des Abs. 2 aus organischer und psychischer Sicht sind durch die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung (Abs. 2) durch Verordnung zu bestimmen.Leiden und Gebrechen im Sinne des Absatz 2, aus organischer und psychischer Sicht sind durch die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung (Absatz 2,) durch Verordnung zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht als Behinderung im Sinne dieses Abschnittes.
  5. (5)Absatz 5Als begünstigte Behinderte gelten Menschen nach Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 3 BEinstG; zum Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt Art. 2 § 14 Abs. 1 leg. cit. sinngemäß.Als begünstigte Behinderte gelten Menschen nach Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins bis 3 BEinstG; zum Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt Artikel 2, Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. sinngemäß.
§ 18 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsBehinderten österreichischen Staatsangehörigen oder diesen Gleichgestellten (§ 4 Abs. 2), die ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Hilfe zu leisten. Anderen als den im § 4 Abs. 2 angeführten Personen kann der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Hilfe durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn eine besondere soziale Härte vorliegt.Behinderten österreichischen Staatsangehörigen oder diesen Gleichgestellten (Paragraph 4, Absatz 2,), die ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Hilfe zu leisten. Anderen als den im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Personen kann der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Hilfe durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn eine besondere soziale Härte vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Als behindert gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens
    1. 1.Ziffer einsin ihrer Entwicklung und in der Fähigkeit, eine angemessene Schul- und Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen, dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, oder
    2. 2.Ziffer 2weder die von ihnen bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit noch eine sonstige zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben können.
  3. (3)Absatz 3Leiden und Gebrechen im Sinne des Abs. 2 aus organischer und psychischer Sicht sind durch die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung (Abs. 2) durch Verordnung zu bestimmen.Leiden und Gebrechen im Sinne des Absatz 2, aus organischer und psychischer Sicht sind durch die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung (Absatz 2,) durch Verordnung zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht als Behinderung im Sinne dieses Abschnittes.
  5. (5)Absatz 5Als begünstigte Behinderte gelten Menschen nach Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 3 BEinstG; zum Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt Art. 2 § 14 Abs. 1 leg. cit. sinngemäß.Als begünstigte Behinderte gelten Menschen nach Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins bis 3 BEinstG; zum Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt Artikel 2, Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. sinngemäß.
§ 18 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten