§ 19 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
Die Hilfe für behinderte Menschen umfasst:

1.

Heilbehandlung (§ 21);

2.

orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel (§ 22);

3.

Erziehung und Schulbildung (§ 23);

4.

berufliche Eingliederung (§ 24);

5.

Lebensunterhalt (§ 25);

6.

geschützte Arbeit (§ 26);

7.

Unterbringung in Behinderteneinrichtungen (§ 27);

8.

Förderung und Betreuung durch Beschäftigung (§ 28);

9.

Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte (§ 29);

10.

Dolmetschkosten für Gehörlose im privaten Bereich zur Unterstützung in wesentlichen Lebensbereichen und

11.

Persönliche Assistenz (§ 29a).

§ 19 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
Die Hilfe für behinderte Menschen umfasst:

1.

Heilbehandlung (§ 21);

2.

orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel (§ 22);

3.

Erziehung und Schulbildung (§ 23);

4.

berufliche Eingliederung (§ 24);

5.

Lebensunterhalt (§ 25);

6.

geschützte Arbeit (§ 26);

7.

Unterbringung in Behinderteneinrichtungen (§ 27);

8.

Förderung und Betreuung durch Beschäftigung (§ 28);

9.

Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte (§ 29);

10.

Dolmetschkosten für Gehörlose im privaten Bereich zur Unterstützung in wesentlichen Lebensbereichen und

11.

Persönliche Assistenz (§ 29a).

§ 19 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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