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(2) Die Hilfen gemäß § 19 Z 1, 3, 4 und 6 bis 8 sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren. Hilfen gemäß § 19 Z 3, 4, 6 und 8 dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 25, nicht gleichzeitig gewährt werden.
(3) Empfang, Form und Weise der Leistung sind jedoch unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Entscheidung über Hilfe für behinderte Menschen hat mit Bescheid zu erfolgen, ausgenommen Entscheidungen über Hilfen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Auf eine bestimmte Art der im § 19 genannten Hilfen hat der behinderte Mensch keinen Anspruch.
(4) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kann Hilfe für behinderte Menschen in Form von Sachleistungen und Geldleistungen erfolgen. Geldleistungen können auch als Zuschüsse zu den dem behinderten Menschen erwachsenden Kosten gewährt werden.
(5) Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, um dadurch eine Maßnahme der Hilfe für behinderte Menschen in Anspruch zu nehmen, bleibt das Land Burgenland weiterhin zur Leistung verpflichtet.
(6) Verlegt ein behinderter Mensch, dem Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, bleibt das Land Burgenland durch weitere sechs Monate zur Leistung von Hilfe für behinderte Menschen verpflichtet, wenn das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfe für behinderte Menschen erbringt.
(7) Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, bleibt das Land Burgenland - ausgenommen in den Fällen der Abs. 5 und 6 - bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe für behinderte Menschen verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Hilfe für behinderte Menschen erbringt.
(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen.
(2) Die Hilfen gemäß § 19 Z 1, 3, 4 und 6 bis 8 sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren. Hilfen gemäß § 19 Z 3, 4, 6 und 8 dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 25, nicht gleichzeitig gewährt werden.
(3) Empfang, Form und Weise der Leistung sind jedoch unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Entscheidung über Hilfe für behinderte Menschen hat mit Bescheid zu erfolgen, ausgenommen Entscheidungen über Hilfen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Auf eine bestimmte Art der im § 19 genannten Hilfen hat der behinderte Mensch keinen Anspruch.
(4) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kann Hilfe für behinderte Menschen in Form von Sachleistungen und Geldleistungen erfolgen. Geldleistungen können auch als Zuschüsse zu den dem behinderten Menschen erwachsenden Kosten gewährt werden.
(5) Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, um dadurch eine Maßnahme der Hilfe für behinderte Menschen in Anspruch zu nehmen, bleibt das Land Burgenland weiterhin zur Leistung verpflichtet.
(6) Verlegt ein behinderter Mensch, dem Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, bleibt das Land Burgenland durch weitere sechs Monate zur Leistung von Hilfe für behinderte Menschen verpflichtet, wenn das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfe für behinderte Menschen erbringt.
(7) Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, bleibt das Land Burgenland - ausgenommen in den Fällen der Abs. 5 und 6 - bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe für behinderte Menschen verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Hilfe für behinderte Menschen erbringt.
(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen.