§ 21 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
Die Heilbehandlung umfasst, soweit dies zur Behebung, zur erheblichen Besserung oder Linderung des Leidens oder Gebrechens erforderlich ist, die Vorsorge für Hilfe durch Ärztinnen oder Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte, einschließlich therapeutischer Maßnahmen, für Heilmittel sowie für die Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten§ 21 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.09.2024
Die Heilbehandlung umfasst, soweit dies zur Behebung, zur erheblichen Besserung oder Linderung des Leidens oder Gebrechens erforderlich ist, die Vorsorge für Hilfe durch Ärztinnen oder Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte, einschließlich therapeutischer Maßnahmen, für Heilmittel sowie für die Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten§ 21 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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