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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Bei behinderten Menschen mit psychischen Leiden oder Gebrechen, Anfallskrankheiten oder Süchten, die während eines Anstaltsaufenthaltes einer Erprobung auf einem außerhalb der Anstalt gelegenen Arbeitsplatz unterzogen werden, kann sich die Erprobung bis zu einer Dauer von sechs Monaten, bei anderen behinderten Menschen bis zu einer Dauer von sechs Wochen erstrecken§ 24 Bgld. Zur Sicherung des Erfolges kann der Zeitraum der Erprobung auf das doppelte Ausmaß erstreckt werdenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.
(3) Bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz kann die zu gewährende Hilfe bis zum Ausmaß des gesamten Lohnaufwandes der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers festgesetzt werden.
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(2) Bei behinderten Menschen mit psychischen Leiden oder Gebrechen, Anfallskrankheiten oder Süchten, die während eines Anstaltsaufenthaltes einer Erprobung auf einem außerhalb der Anstalt gelegenen Arbeitsplatz unterzogen werden, kann sich die Erprobung bis zu einer Dauer von sechs Monaten, bei anderen behinderten Menschen bis zu einer Dauer von sechs Wochen erstrecken§ 24 Bgld. Zur Sicherung des Erfolges kann der Zeitraum der Erprobung auf das doppelte Ausmaß erstreckt werdenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.
(3) Bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz kann die zu gewährende Hilfe bis zum Ausmaß des gesamten Lohnaufwandes der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers festgesetzt werden.