§ 24 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst

1.

die Berufsfindung;

2.

die berufliche Ausbildung (Anlernung);

3.

die Ein-, Um- und Nachschulung sowie Betreuung in Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen für die Dauer von maximal acht Monaten; wenn jedoch der Erfolg der Maßnahme nur durch Gewährung einer die acht Monate überschreitenden Hilfe gewährleistet werden kann, so ist diese bei Bedarf für die tatsächlich notwendige Zeit zuzuerkennen;

4.

die Erprobung auf einem Arbeitsplatz sowie

5.

Zuschüsse zur behindertengerechten Adaptierung von Privatfahrzeugen, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt werden. Die Höhe der Zuschüsse und die Art der möglichen Adaptierungen ist durch die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(2) Bei behinderten Menschen mit psychischen Leiden oder Gebrechen, Anfallskrankheiten oder Süchten, die während eines Anstaltsaufenthaltes einer Erprobung auf einem außerhalb der Anstalt gelegenen Arbeitsplatz unterzogen werden, kann sich die Erprobung bis zu einer Dauer von sechs Monaten, bei anderen behinderten Menschen bis zu einer Dauer von sechs Wochen erstrecken§ 24 Bgld. Zur Sicherung des Erfolges kann der Zeitraum der Erprobung auf das doppelte Ausmaß erstreckt werdenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(3) Bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz kann die zu gewährende Hilfe bis zum Ausmaß des gesamten Lohnaufwandes der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers festgesetzt werden.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.09.2024
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst

1.

die Berufsfindung;

2.

die berufliche Ausbildung (Anlernung);

3.

die Ein-, Um- und Nachschulung sowie Betreuung in Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen für die Dauer von maximal acht Monaten; wenn jedoch der Erfolg der Maßnahme nur durch Gewährung einer die acht Monate überschreitenden Hilfe gewährleistet werden kann, so ist diese bei Bedarf für die tatsächlich notwendige Zeit zuzuerkennen;

4.

die Erprobung auf einem Arbeitsplatz sowie

5.

Zuschüsse zur behindertengerechten Adaptierung von Privatfahrzeugen, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt werden. Die Höhe der Zuschüsse und die Art der möglichen Adaptierungen ist durch die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(2) Bei behinderten Menschen mit psychischen Leiden oder Gebrechen, Anfallskrankheiten oder Süchten, die während eines Anstaltsaufenthaltes einer Erprobung auf einem außerhalb der Anstalt gelegenen Arbeitsplatz unterzogen werden, kann sich die Erprobung bis zu einer Dauer von sechs Monaten, bei anderen behinderten Menschen bis zu einer Dauer von sechs Wochen erstrecken§ 24 Bgld. Zur Sicherung des Erfolges kann der Zeitraum der Erprobung auf das doppelte Ausmaß erstreckt werdenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(3) Bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz kann die zu gewährende Hilfe bis zum Ausmaß des gesamten Lohnaufwandes der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers festgesetzt werden.

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