§ 26 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, einem behinderten Menschen, der wegen eines Leidens oder Gebrechens mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche oder betriebsübliche Entgelt zu sichern (geschützter Arbeitsplatz).

(2) Betriebe, in denen sich überwiegend geschützte Arbeitsplätze befinden, gelten als Integrative Betriebe.

(3) Die Hilfeleistung durch geschützte Arbeit besteht darin, dass für den behinderten Menschen, der in einem Integrativen Betrieb das volle kollektivvertragliche Arbeitsentgelt erhält, der Trägerin oder dem Träger des Integrativen Betriebs der Unterschied zwischen dem Wert der tatsächlichen Arbeitsleistung des behinderten Menschen und dem kollektivvertraglichen Arbeitsentgelt ersetzt wird, jedoch höchstens im Ausmaß von 65% des Richtsatzes für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 1 § 26 (Landeszuschuss)Bgld. In besonderen Härtefällen kann das Ausmaß des Landeszuschusses dem Richtsatz für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 1 entsprechenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(4) Arbeitet der behinderte Mensch auf einem geschützten Arbeitsplatz außerhalb eines Integrativen Betriebes und erhält er von seiner Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber das volle betriebsübliche Arbeitsentgelt von Nichtbehinderten, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber für den behinderten Menschen ein Landeszuschuss zu gewähren.

(5) Die Behörde hat in angemessenen Abständen den Weiterbestand der Voraussetzungen für die Hilfeleistung und deren Ausmaß zu überprüfen.

Eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Hilfeleistung hat nur zu erfolgen, wenn sich dieses Ausmaß um mehr als 20 %, mindestens aber um 40 Euro monatlich, ändern würde.

(6) Hilfe durch geschützte Arbeit darf nicht gewährt werden, wenn durch die Beibehaltung der zu unterstützenden beruflichen Tätigkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des behinderten Menschen aus medizinischer oder psychologischer Sicht zu erwarten ist.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.09.2024
(1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, einem behinderten Menschen, der wegen eines Leidens oder Gebrechens mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche oder betriebsübliche Entgelt zu sichern (geschützter Arbeitsplatz).

(2) Betriebe, in denen sich überwiegend geschützte Arbeitsplätze befinden, gelten als Integrative Betriebe.

(3) Die Hilfeleistung durch geschützte Arbeit besteht darin, dass für den behinderten Menschen, der in einem Integrativen Betrieb das volle kollektivvertragliche Arbeitsentgelt erhält, der Trägerin oder dem Träger des Integrativen Betriebs der Unterschied zwischen dem Wert der tatsächlichen Arbeitsleistung des behinderten Menschen und dem kollektivvertraglichen Arbeitsentgelt ersetzt wird, jedoch höchstens im Ausmaß von 65% des Richtsatzes für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 1 § 26 (Landeszuschuss)Bgld. In besonderen Härtefällen kann das Ausmaß des Landeszuschusses dem Richtsatz für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 1 entsprechenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(4) Arbeitet der behinderte Mensch auf einem geschützten Arbeitsplatz außerhalb eines Integrativen Betriebes und erhält er von seiner Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber das volle betriebsübliche Arbeitsentgelt von Nichtbehinderten, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber für den behinderten Menschen ein Landeszuschuss zu gewähren.

(5) Die Behörde hat in angemessenen Abständen den Weiterbestand der Voraussetzungen für die Hilfeleistung und deren Ausmaß zu überprüfen.

Eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Hilfeleistung hat nur zu erfolgen, wenn sich dieses Ausmaß um mehr als 20 %, mindestens aber um 40 Euro monatlich, ändern würde.

(6) Hilfe durch geschützte Arbeit darf nicht gewährt werden, wenn durch die Beibehaltung der zu unterstützenden beruflichen Tätigkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des behinderten Menschen aus medizinischer oder psychologischer Sicht zu erwarten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten