§ 29 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
für begünstigte Behinderte
  1. (1)Absatz einsZur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben oder in die Gesellschaft kann einem behinderten Menschen Integrationsbegleitung gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Integrationsbegleitung kann durch geeignete Personen je nach der Besonderheit des Falles während und nach Durchführung von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder unabhängig von solchen Maßnahmen durch Beratung des behinderten Menschen und seiner Umwelt über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Soziale Rehabilitation ist begünstigten Behinderten (§ 18 Abs. 5) zu gewähren und umfasst:Soziale Rehabilitation ist begünstigten Behinderten (Paragraph 18, Absatz 5,) zu gewähren und umfasst:
    1. 1.Ziffer einsFörderung von Kommunikationshilfsmitteln;
    2. 2.Ziffer 2Förderung von elektronischen Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte;
    3. 3.Ziffer 3Förderung sonstiger technischer Hilfsmittel;
    4. 4.Ziffer 4Zuschuss zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Behelfen und sonstigen Heilbehelfen;
    5. 5.Ziffer 5Förderung spezieller Schulungen für Blinde und schwer Sehbehinderte;
    6. 6.Ziffer 6Förderung der Anschaffung eines Assistenzhundes;
    7. 7.Ziffer 7Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfe zur sozialen Rehabilitation für begünstigte Behinderte zu erlassen.
§ 29 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
für begünstigte Behinderte
  1. (1)Absatz einsZur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben oder in die Gesellschaft kann einem behinderten Menschen Integrationsbegleitung gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Integrationsbegleitung kann durch geeignete Personen je nach der Besonderheit des Falles während und nach Durchführung von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder unabhängig von solchen Maßnahmen durch Beratung des behinderten Menschen und seiner Umwelt über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Soziale Rehabilitation ist begünstigten Behinderten (§ 18 Abs. 5) zu gewähren und umfasst:Soziale Rehabilitation ist begünstigten Behinderten (Paragraph 18, Absatz 5,) zu gewähren und umfasst:
    1. 1.Ziffer einsFörderung von Kommunikationshilfsmitteln;
    2. 2.Ziffer 2Förderung von elektronischen Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte;
    3. 3.Ziffer 3Förderung sonstiger technischer Hilfsmittel;
    4. 4.Ziffer 4Zuschuss zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Behelfen und sonstigen Heilbehelfen;
    5. 5.Ziffer 5Förderung spezieller Schulungen für Blinde und schwer Sehbehinderte;
    6. 6.Ziffer 6Förderung der Anschaffung eines Assistenzhundes;
    7. 7.Ziffer 7Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfe zur sozialen Rehabilitation für begünstigte Behinderte zu erlassen.
§ 29 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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