§ 29 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben oder in die Gesellschaft kann einem behinderten Menschen Integrationsbegleitung gewährt werden§ 29 Bgld.

(2) Die Integrationsbegleitung kann durch geeignete Personen je nach der Besonderheit des Falles während und nach Durchführung von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder unabhängig von solchen Maßnahmen durch Beratung des behinderten Menschen und seiner Umwelt über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse erfolgen SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(3) Soziale Rehabilitation ist begünstigten Behinderten (§ 18 Abs. 5) zu gewähren und umfasst:

1.

Förderung von Kommunikationshilfsmitteln;

2.

Förderung von elektronischen Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte;

3.

Förderung sonstiger technischer Hilfsmittel;

4.

Zuschuss zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Behelfen und sonstigen Heilbehelfen;

5.

Förderung spezieller Schulungen für Blinde und schwer Sehbehinderte;

6.

Förderung der Anschaffung eines Assistenzhundes;

7.

Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfe zur sozialen Rehabilitation für begünstigte Behinderte zu erlassen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
(1) Zur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben oder in die Gesellschaft kann einem behinderten Menschen Integrationsbegleitung gewährt werden§ 29 Bgld.

(2) Die Integrationsbegleitung kann durch geeignete Personen je nach der Besonderheit des Falles während und nach Durchführung von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder unabhängig von solchen Maßnahmen durch Beratung des behinderten Menschen und seiner Umwelt über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse erfolgen SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(3) Soziale Rehabilitation ist begünstigten Behinderten (§ 18 Abs. 5) zu gewähren und umfasst:

1.

Förderung von Kommunikationshilfsmitteln;

2.

Förderung von elektronischen Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte;

3.

Förderung sonstiger technischer Hilfsmittel;

4.

Zuschuss zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Behelfen und sonstigen Heilbehelfen;

5.

Förderung spezieller Schulungen für Blinde und schwer Sehbehinderte;

6.

Förderung der Anschaffung eines Assistenzhundes;

7.

Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfe zur sozialen Rehabilitation für begünstigte Behinderte zu erlassen.

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