§ 31 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vor Ablauf der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der oder des Hilfesuchenden oder auf Missbrauch zurückzuführen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 hat sich nicht auf Kosten zu erstrecken, dieDie Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß Paragraph 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß Paragraph 24, hat sich nicht auf Kosten zu erstrecken, die
    1. 1.Ziffer einsvon dritter Seite sichergestellt sind;
    2. 2.Ziffer 2vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen ohne Rücksicht auf die Behinderung für Zwecke der Erziehung und Schulbildung (Berufsausbildung) aufgewendet werden müssten;
    3. 3.Ziffer 3vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Rücksicht auf die Behinderung und die Einkommensverhältnisse zusätzlich aufgewendet werden könnten, oder
    4. 4.Ziffer 4mit Rücksicht auf die Bildungsfähigkeit und Bildungsmöglichkeit (Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit) des behinderten Menschen einen Erfolg nicht erwarten lassen.
  3. (3)Absatz 3Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das 65. Lebensjahr vollendet hat.
  4. (4)Absatz 4Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 darf nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß Paragraph 26, darf nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.
§ 31 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vor Ablauf der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der oder des Hilfesuchenden oder auf Missbrauch zurückzuführen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 hat sich nicht auf Kosten zu erstrecken, dieDie Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß Paragraph 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß Paragraph 24, hat sich nicht auf Kosten zu erstrecken, die
    1. 1.Ziffer einsvon dritter Seite sichergestellt sind;
    2. 2.Ziffer 2vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen ohne Rücksicht auf die Behinderung für Zwecke der Erziehung und Schulbildung (Berufsausbildung) aufgewendet werden müssten;
    3. 3.Ziffer 3vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Rücksicht auf die Behinderung und die Einkommensverhältnisse zusätzlich aufgewendet werden könnten, oder
    4. 4.Ziffer 4mit Rücksicht auf die Bildungsfähigkeit und Bildungsmöglichkeit (Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit) des behinderten Menschen einen Erfolg nicht erwarten lassen.
  3. (3)Absatz 3Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das 65. Lebensjahr vollendet hat.
  4. (4)Absatz 4Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 darf nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß Paragraph 26, darf nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.
§ 31 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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