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Legende:
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(2) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 § 31 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 hat sich nicht auf Kosten zu erstrecken, die
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(3) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das 65Bgld. Lebensjahr vollendet hatSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.
(4) Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 darf nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.
(2) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 § 31 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 hat sich nicht auf Kosten zu erstrecken, die
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(3) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das 65Bgld. Lebensjahr vollendet hatSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.
(4) Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 darf nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.