§ 31 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vor Ablauf der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der oder des Hilfesuchenden oder auf Missbrauch zurückzuführen ist.

(2) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 § 31 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 hat sich nicht auf Kosten zu erstrecken, die

1.

von dritter Seite sichergestellt sind;

2.

vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen ohne Rücksicht auf die Behinderung für Zwecke der Erziehung und Schulbildung (Berufsausbildung) aufgewendet werden müssten;

3.

vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Rücksicht auf die Behinderung und die Einkommensverhältnisse zusätzlich aufgewendet werden könnten, oder

4.

mit Rücksicht auf die Bildungsfähigkeit und Bildungsmöglichkeit (Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit) des behinderten Menschen einen Erfolg nicht erwarten lassen.

(3) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das 65Bgld. Lebensjahr vollendet hatSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(4) Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 darf nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.09.2024
(1) Die Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vor Ablauf der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der oder des Hilfesuchenden oder auf Missbrauch zurückzuführen ist.

(2) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 § 31 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 hat sich nicht auf Kosten zu erstrecken, die

1.

von dritter Seite sichergestellt sind;

2.

vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen ohne Rücksicht auf die Behinderung für Zwecke der Erziehung und Schulbildung (Berufsausbildung) aufgewendet werden müssten;

3.

vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Rücksicht auf die Behinderung und die Einkommensverhältnisse zusätzlich aufgewendet werden könnten, oder

4.

mit Rücksicht auf die Bildungsfähigkeit und Bildungsmöglichkeit (Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit) des behinderten Menschen einen Erfolg nicht erwarten lassen.

(3) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das 65Bgld. Lebensjahr vollendet hatSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(4) Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 darf nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten