§ 32 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Heilbehandlung gemäß § 21, die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 sind einzustellen, wenn die oder der HilfeempfangendeDie Heilbehandlung gemäß Paragraph 21,, die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß Paragraph 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß Paragraph 24, sind einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende
    1. 1.Ziffer einsdas Ziel der Hilfe nicht erreicht hat;
    2. 2.Ziffer 2das Ziel der Hilfe nicht erreichen kann, oder
    3. 3.Ziffer 3die Erreichung des Zieles der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
  2. (2)Absatz 2Die Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 ist einzustellen, wenn die oder der HilfeempfangendeDie Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß Paragraph 26, ist einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende
    1. 1.Ziffer einsden Anforderungen der geschützten Arbeit nicht gewachsen ist;
    2. 2.Ziffer 2auf einem ihr oder ihm zumutbaren, nicht geschützten Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann, oder
    3. 3.Ziffer 3durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
  3. (3)Absatz 3Die Hilfe durch Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gemäß § 27 ist einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.Die Hilfe durch Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gemäß Paragraph 27, ist einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
§ 32 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Heilbehandlung gemäß § 21, die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 sind einzustellen, wenn die oder der HilfeempfangendeDie Heilbehandlung gemäß Paragraph 21,, die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß Paragraph 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß Paragraph 24, sind einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende
    1. 1.Ziffer einsdas Ziel der Hilfe nicht erreicht hat;
    2. 2.Ziffer 2das Ziel der Hilfe nicht erreichen kann, oder
    3. 3.Ziffer 3die Erreichung des Zieles der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
  2. (2)Absatz 2Die Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 ist einzustellen, wenn die oder der HilfeempfangendeDie Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß Paragraph 26, ist einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende
    1. 1.Ziffer einsden Anforderungen der geschützten Arbeit nicht gewachsen ist;
    2. 2.Ziffer 2auf einem ihr oder ihm zumutbaren, nicht geschützten Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann, oder
    3. 3.Ziffer 3durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
  3. (3)Absatz 3Die Hilfe durch Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gemäß § 27 ist einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.Die Hilfe durch Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gemäß Paragraph 27, ist einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
§ 32 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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