§ 34 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAmbulante Dienste sind Einrichtungen, welche hilfsbedürftigen Menschen durch Betreuung, Pflege oder Beratung vor Ort den Verbleib im eigenen Wohnbereich ermöglichen und dadurch eine stationäre Unterbringung erübrigen. Sie werden im Wohnbereich der oder des Hilfesuchenden oder in den Räumlichkeiten einer Beratungs- oder Betreuungseinrichtung erbracht.
  2. (2)Absatz 2Ambulante Dienste umfassen:
    1. 1.Ziffer einsHilfen zur Weiterführung des Haushaltes und zur persönlichen Assistenz;
    2. 2.Ziffer 2pflegerische Dienste;
    3. 3.Ziffer 3therapeutische Dienste;
    4. 4.Ziffer 4allgemeine Beratungsdienste und
    5. 5.Ziffer 5psychosoziale Betreuungsdienste.
§ 34 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsAmbulante Dienste sind Einrichtungen, welche hilfsbedürftigen Menschen durch Betreuung, Pflege oder Beratung vor Ort den Verbleib im eigenen Wohnbereich ermöglichen und dadurch eine stationäre Unterbringung erübrigen. Sie werden im Wohnbereich der oder des Hilfesuchenden oder in den Räumlichkeiten einer Beratungs- oder Betreuungseinrichtung erbracht.
  2. (2)Absatz 2Ambulante Dienste umfassen:
    1. 1.Ziffer einsHilfen zur Weiterführung des Haushaltes und zur persönlichen Assistenz;
    2. 2.Ziffer 2pflegerische Dienste;
    3. 3.Ziffer 3therapeutische Dienste;
    4. 4.Ziffer 4allgemeine Beratungsdienste und
    5. 5.Ziffer 5psychosoziale Betreuungsdienste.
§ 34 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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