§ 34 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Ambulante Dienste sind Einrichtungen, welche hilfsbedürftigen Menschen durch Betreuung, Pflege oder Beratung vor Ort den Verbleib im eigenen Wohnbereich ermöglichen und dadurch eine stationäre Unterbringung erübrigen§ 34 Bgld. Sie werden im Wohnbereich der oder des Hilfesuchenden oder in den Räumlichkeiten einer Beratungs- oder Betreuungseinrichtung erbrachtSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(2) Ambulante Dienste umfassen:

1.

Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes und zur persönlichen Assistenz;

2.

pflegerische Dienste;

3.

therapeutische Dienste;

4.

allgemeine Beratungsdienste und

5.

psychosoziale Betreuungsdienste.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
(1) Ambulante Dienste sind Einrichtungen, welche hilfsbedürftigen Menschen durch Betreuung, Pflege oder Beratung vor Ort den Verbleib im eigenen Wohnbereich ermöglichen und dadurch eine stationäre Unterbringung erübrigen§ 34 Bgld. Sie werden im Wohnbereich der oder des Hilfesuchenden oder in den Räumlichkeiten einer Beratungs- oder Betreuungseinrichtung erbrachtSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(2) Ambulante Dienste umfassen:

1.

Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes und zur persönlichen Assistenz;

2.

pflegerische Dienste;

3.

therapeutische Dienste;

4.

allgemeine Beratungsdienste und

5.

psychosoziale Betreuungsdienste.

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