§ 36a Bgld. SHG 2000 Frauen- und Sozialhäuser

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2004 bis 30.09.2024

(1) Frauenhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.

(2) Sozialhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Frauen und Familien sowie von in Not geratenen Männern, bei diesen jedoch nur bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform.

(3) Die Aufnahme in ein Frauen- oder Sozialhaus bedarf keiner behördlichen Bewilligung.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Gebäude und Räumlichkeiten, der Organisation sowie der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb von Frauen- und Sozialhäusern erlassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2004 bis 30.09.2024

(1) Frauenhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.

(2) Sozialhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Frauen und Familien sowie von in Not geratenen Männern, bei diesen jedoch nur bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform.

(3) Die Aufnahme in ein Frauen- oder Sozialhaus bedarf keiner behördlichen Bewilligung.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Gebäude und Räumlichkeiten, der Organisation sowie der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb von Frauen- und Sozialhäusern erlassen.

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