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(2) Sozialhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Frauen und Familien sowie von in Not geratenen Männern, bei diesen jedoch nur bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.
(3) Die Aufnahme in ein Frauen- oder Sozialhaus bedarf keiner behördlichen Bewilligung.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Gebäude und Räumlichkeiten, der Organisation sowie der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb von Frauen- und Sozialhäusern erlassen.
(2) Sozialhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Frauen und Familien sowie von in Not geratenen Männern, bei diesen jedoch nur bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.
(3) Die Aufnahme in ein Frauen- oder Sozialhaus bedarf keiner behördlichen Bewilligung.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Gebäude und Räumlichkeiten, der Organisation sowie der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb von Frauen- und Sozialhäusern erlassen.