Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Falls für die Inanspruchnahme sozialer Dienste ohne bestehenden Rechtsanspruch der oder des Hilfeempfangenden nach den Bestimmungen des 2. oder 4. Abschnittes dieses Gesetzes durch das Land Leistungen erbracht werden, so sind diese von einer zumutbaren Beitragsleistung der oder des Hilfeempfangenden abhängig zu machen, wobei ihre oder seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei sozialen Diensten gemäß § 34 Abs. 2 Z 4 und 5 darf eine Beitragsleistung nicht vorgeschrieben werden.
(3) Es können durch den Träger der Sozialhilfe nur Kosten für Leistungen durch vertraglich anerkannte Einrichtungen und Organisationen übernommen werden.
(2) Falls für die Inanspruchnahme sozialer Dienste ohne bestehenden Rechtsanspruch der oder des Hilfeempfangenden nach den Bestimmungen des 2. oder 4. Abschnittes dieses Gesetzes durch das Land Leistungen erbracht werden, so sind diese von einer zumutbaren Beitragsleistung der oder des Hilfeempfangenden abhängig zu machen, wobei ihre oder seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei sozialen Diensten gemäß § 34 Abs. 2 Z 4 und 5 darf eine Beitragsleistung nicht vorgeschrieben werden.
(3) Es können durch den Träger der Sozialhilfe nur Kosten für Leistungen durch vertraglich anerkannte Einrichtungen und Organisationen übernommen werden.