§ 38 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAmbulante Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 2, teilstationäre Dienste gemäß § 35, stationäre Dienste gemäß § 36 sowie Frauen- und Sozialhäuser gemäß § 36a bedürfen zu ihrer Errichtung und ihrem Betrieb einer Bewilligung durch die Landesregierung. Unter Errichtung ist sowohl der Neu- oder Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes zu verstehen. Eine gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.Ambulante Dienste gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,, teilstationäre Dienste gemäß Paragraph 35,, stationäre Dienste gemäß Paragraph 36, sowie Frauen- und Sozialhäuser gemäß Paragraph 36 a, bedürfen zu ihrer Errichtung und ihrem Betrieb einer Bewilligung durch die Landesregierung. Unter Errichtung ist sowohl der Neu- oder Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes zu verstehen. Eine gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, sowie gemäß §§ 39 und 40 des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, erteilte Bewilligungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Paragraph 26, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,, sowie gemäß Paragraphen 39 und 40 des Bgld. SHG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, erteilte Bewilligungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.
§ 38 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 07.02.2015 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsAmbulante Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 2, teilstationäre Dienste gemäß § 35, stationäre Dienste gemäß § 36 sowie Frauen- und Sozialhäuser gemäß § 36a bedürfen zu ihrer Errichtung und ihrem Betrieb einer Bewilligung durch die Landesregierung. Unter Errichtung ist sowohl der Neu- oder Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes zu verstehen. Eine gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.Ambulante Dienste gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,, teilstationäre Dienste gemäß Paragraph 35,, stationäre Dienste gemäß Paragraph 36, sowie Frauen- und Sozialhäuser gemäß Paragraph 36 a, bedürfen zu ihrer Errichtung und ihrem Betrieb einer Bewilligung durch die Landesregierung. Unter Errichtung ist sowohl der Neu- oder Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes zu verstehen. Eine gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, sowie gemäß §§ 39 und 40 des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, erteilte Bewilligungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Paragraph 26, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,, sowie gemäß Paragraphen 39 und 40 des Bgld. SHG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, erteilte Bewilligungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.
§ 38 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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