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(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, sowie gemäß §§ 39 und 40 des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, erteilte Bewilligungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt seit 30.09.2024 weggefallen.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, sowie gemäß §§ 39 und 40 des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, erteilte Bewilligungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt seit 30.09.2024 weggefallen.