§ 39 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsdas Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Einrichtung in Betracht kommenden Grundstücke, Gebäude und Anlagen;
    2. 2.Ziffer 2von einem befugten Ziviltechniker oder Baumeister erstellte Baupläne inklusive einer Raum- und Funktionsbeschreibung;
    3. 3.Ziffer 3bei bereits bestehenden Gebäuden die baubehördliche Bewilligung;
    4. 4.Ziffer 4ein Finanzierungsplan;
    5. 5.Ziffer 5für die persönliche Eignung der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers, bei juristischen Personen der nach außen zur Vertretung befugten Organe, eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf;
    6. 6.Ziffer 6ein fachlich fundiertes Konzept, in dem jedenfalls auch die in Aussicht genommenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie die vorgesehenen Beschäftigungsmaßnahmen enthalten sind;
    7. 7.Ziffer 7der Personenkreis, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist;
    8. 8.Ziffer 8die Anzahl der zu betreuenden und zu pflegenden Personen;
    9. 9.Ziffer 9die personellen Voraussetzungen hinsichtlich Anzahl, Qualifikation und Funktion der Bediensteten;
    10. 10.Ziffer 10ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat nach Einlangen des Antrags zu prüfen, ob der Bedarf auf Grundlage des aktuellen Sozialberichts gemäß § 78a gegeben ist.Die Behörde hat nach Einlangen des Antrags zu prüfen, ob der Bedarf auf Grundlage des aktuellen Sozialberichts gemäß Paragraph 78 a, gegeben ist.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag gemäß Abs. 1 ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn ein Bedarf im Sinne des aktuellen Sozialberichts nicht gegeben ist oder trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrags die in Abs. 1 genannten Nachweise nicht erbracht werden. Ist auf Grund dieser vorgelegten Nachweise ersichtlich, dass es für die Erteilung der Bewilligung an den Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag abzuweisen.Der Antrag gemäß Absatz eins, ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn ein Bedarf im Sinne des aktuellen Sozialberichts nicht gegeben ist oder trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrags die in Absatz eins, genannten Nachweise nicht erbracht werden. Ist auf Grund dieser vorgelegten Nachweise ersichtlich, dass es für die Erteilung der Bewilligung an den Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag abzuweisen.
  4. (4)Absatz 4In Fällen, in denen eine abschließende Beurteilung aufgrund der vorliegenden oder zusätzlich eingeholten Nachweise nicht erfolgen kann, ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind die erforderlichen Sachverständigen zu laden und die Standortgemeinde zu verständigen.
  5. (5)Absatz 5Änderungen der Errichtungs- und Betriebsbewilligung sind der Landesregierung unter Anschluss der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde kann sodann nach Prüfung der Bedürfnisse der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige die Änderungen vorläufig untersagen, zur Kenntnis nehmen oder ein Bewilligungsverfahren einleiten, sofern dies nicht durch andere behördliche Verfahren abgedeckt ist.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich räumlicher, personeller, ausstattungsmäßiger, therapeutischer und organisatorischer Voraussetzungen festzulegen.
§ 39 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 07.02.2015 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsdas Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Einrichtung in Betracht kommenden Grundstücke, Gebäude und Anlagen;
    2. 2.Ziffer 2von einem befugten Ziviltechniker oder Baumeister erstellte Baupläne inklusive einer Raum- und Funktionsbeschreibung;
    3. 3.Ziffer 3bei bereits bestehenden Gebäuden die baubehördliche Bewilligung;
    4. 4.Ziffer 4ein Finanzierungsplan;
    5. 5.Ziffer 5für die persönliche Eignung der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers, bei juristischen Personen der nach außen zur Vertretung befugten Organe, eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf;
    6. 6.Ziffer 6ein fachlich fundiertes Konzept, in dem jedenfalls auch die in Aussicht genommenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie die vorgesehenen Beschäftigungsmaßnahmen enthalten sind;
    7. 7.Ziffer 7der Personenkreis, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist;
    8. 8.Ziffer 8die Anzahl der zu betreuenden und zu pflegenden Personen;
    9. 9.Ziffer 9die personellen Voraussetzungen hinsichtlich Anzahl, Qualifikation und Funktion der Bediensteten;
    10. 10.Ziffer 10ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat nach Einlangen des Antrags zu prüfen, ob der Bedarf auf Grundlage des aktuellen Sozialberichts gemäß § 78a gegeben ist.Die Behörde hat nach Einlangen des Antrags zu prüfen, ob der Bedarf auf Grundlage des aktuellen Sozialberichts gemäß Paragraph 78 a, gegeben ist.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag gemäß Abs. 1 ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn ein Bedarf im Sinne des aktuellen Sozialberichts nicht gegeben ist oder trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrags die in Abs. 1 genannten Nachweise nicht erbracht werden. Ist auf Grund dieser vorgelegten Nachweise ersichtlich, dass es für die Erteilung der Bewilligung an den Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag abzuweisen.Der Antrag gemäß Absatz eins, ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn ein Bedarf im Sinne des aktuellen Sozialberichts nicht gegeben ist oder trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrags die in Absatz eins, genannten Nachweise nicht erbracht werden. Ist auf Grund dieser vorgelegten Nachweise ersichtlich, dass es für die Erteilung der Bewilligung an den Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag abzuweisen.
  4. (4)Absatz 4In Fällen, in denen eine abschließende Beurteilung aufgrund der vorliegenden oder zusätzlich eingeholten Nachweise nicht erfolgen kann, ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind die erforderlichen Sachverständigen zu laden und die Standortgemeinde zu verständigen.
  5. (5)Absatz 5Änderungen der Errichtungs- und Betriebsbewilligung sind der Landesregierung unter Anschluss der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde kann sodann nach Prüfung der Bedürfnisse der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige die Änderungen vorläufig untersagen, zur Kenntnis nehmen oder ein Bewilligungsverfahren einleiten, sofern dies nicht durch andere behördliche Verfahren abgedeckt ist.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich räumlicher, personeller, ausstattungsmäßiger, therapeutischer und organisatorischer Voraussetzungen festzulegen.
§ 39 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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