§ 39 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu beantragen§ 39 Bgld. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erbringen:

1.

das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Einrichtung in Betracht kommenden Grundstücke, Gebäude und Anlagen;

2.

von einem befugten Ziviltechniker oder Baumeister erstellte Baupläne inklusive einer Raum- und Funktionsbeschreibung;

3.

bei bereits bestehenden Gebäuden die baubehördliche Bewilligung;

4.

ein Finanzierungsplan;

5.

für die persönliche Eignung der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers, bei juristischen Personen der nach außen zur Vertretung befugten Organe, eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf;

6.

ein fachlich fundiertes Konzept, in dem jedenfalls auch die in Aussicht genommenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie die vorgesehenen Beschäftigungsmaßnahmen enthalten sind;

7.

der Personenkreis, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist;

8.

die Anzahl der zu betreuenden und zu pflegenden Personen;

9.

die personellen Voraussetzungen hinsichtlich Anzahl, Qualifikation und Funktion der Bediensteten;

10.

ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes.

(2) Die Behörde hat nach Einlangen des Antrags zu prüfen, ob der Bedarf auf Grundlage des aktuellen Sozialberichts gemäß § 78a gegeben istSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn ein Bedarf im Sinne des aktuellen Sozialberichts nicht gegeben ist oder trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrags die in Abs. 1 genannten Nachweise nicht erbracht werden. Ist auf Grund dieser vorgelegten Nachweise ersichtlich, dass es für die Erteilung der Bewilligung an den Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag abzuweisen.

(4) In Fällen, in denen eine abschließende Beurteilung aufgrund der vorliegenden oder zusätzlich eingeholten Nachweise nicht erfolgen kann, ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind die erforderlichen Sachverständigen zu laden und die Standortgemeinde zu verständigen.

(5) Änderungen der Errichtungs- und Betriebsbewilligung sind der Landesregierung unter Anschluss der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde kann sodann nach Prüfung der Bedürfnisse der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige die Änderungen vorläufig untersagen, zur Kenntnis nehmen oder ein Bewilligungsverfahren einleiten, sofern dies nicht durch andere behördliche Verfahren abgedeckt ist.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich räumlicher, personeller, ausstattungsmäßiger, therapeutischer und organisatorischer Voraussetzungen festzulegen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 07.02.2015 bis 30.09.2024
(1) Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu beantragen§ 39 Bgld. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erbringen:

1.

das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Einrichtung in Betracht kommenden Grundstücke, Gebäude und Anlagen;

2.

von einem befugten Ziviltechniker oder Baumeister erstellte Baupläne inklusive einer Raum- und Funktionsbeschreibung;

3.

bei bereits bestehenden Gebäuden die baubehördliche Bewilligung;

4.

ein Finanzierungsplan;

5.

für die persönliche Eignung der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers, bei juristischen Personen der nach außen zur Vertretung befugten Organe, eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf;

6.

ein fachlich fundiertes Konzept, in dem jedenfalls auch die in Aussicht genommenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie die vorgesehenen Beschäftigungsmaßnahmen enthalten sind;

7.

der Personenkreis, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist;

8.

die Anzahl der zu betreuenden und zu pflegenden Personen;

9.

die personellen Voraussetzungen hinsichtlich Anzahl, Qualifikation und Funktion der Bediensteten;

10.

ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes.

(2) Die Behörde hat nach Einlangen des Antrags zu prüfen, ob der Bedarf auf Grundlage des aktuellen Sozialberichts gemäß § 78a gegeben istSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn ein Bedarf im Sinne des aktuellen Sozialberichts nicht gegeben ist oder trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrags die in Abs. 1 genannten Nachweise nicht erbracht werden. Ist auf Grund dieser vorgelegten Nachweise ersichtlich, dass es für die Erteilung der Bewilligung an den Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag abzuweisen.

(4) In Fällen, in denen eine abschließende Beurteilung aufgrund der vorliegenden oder zusätzlich eingeholten Nachweise nicht erfolgen kann, ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind die erforderlichen Sachverständigen zu laden und die Standortgemeinde zu verständigen.

(5) Änderungen der Errichtungs- und Betriebsbewilligung sind der Landesregierung unter Anschluss der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde kann sodann nach Prüfung der Bedürfnisse der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige die Änderungen vorläufig untersagen, zur Kenntnis nehmen oder ein Bewilligungsverfahren einleiten, sofern dies nicht durch andere behördliche Verfahren abgedeckt ist.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich räumlicher, personeller, ausstattungsmäßiger, therapeutischer und organisatorischer Voraussetzungen festzulegen.

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