§ 42 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die erteilte Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu entziehen, wenn

1.

eine für die Erteilung dieser Bewilligung maßgebliche Voraussetzung weggefallen ist,

2.

festgestellte Mängel nicht in der von der Behörde festgesetzten Frist behoben wurden, wobei eine angemessene Fristverlängerung auf Antrag in begründeten Fällen möglich ist,

3.

die Ausübung der Kontrolle der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde oder

4.

die Eignung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers - bei juristischen Personen eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - nicht mehr gegeben ist.

Eine Entziehung der Bewilligung gemäß Z 1, 2 und 3 hat zu erfolgen, wenn dadurch das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner erheblich und unmittelbar gefährdet wird.

(2) Wird ein Antrag gemäß § 41 Abs. 5 § 42 nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht, ist die Einrichtung unverzüglich zu schließen und sind die Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung in eine andere Einrichtung zu verbringenBgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 07.02.2015 bis 30.09.2024
(1) Die erteilte Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu entziehen, wenn

1.

eine für die Erteilung dieser Bewilligung maßgebliche Voraussetzung weggefallen ist,

2.

festgestellte Mängel nicht in der von der Behörde festgesetzten Frist behoben wurden, wobei eine angemessene Fristverlängerung auf Antrag in begründeten Fällen möglich ist,

3.

die Ausübung der Kontrolle der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde oder

4.

die Eignung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers - bei juristischen Personen eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - nicht mehr gegeben ist.

Eine Entziehung der Bewilligung gemäß Z 1, 2 und 3 hat zu erfolgen, wenn dadurch das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner erheblich und unmittelbar gefährdet wird.

(2) Wird ein Antrag gemäß § 41 Abs. 5 § 42 nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht, ist die Einrichtung unverzüglich zu schließen und sind die Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung in eine andere Einrichtung zu verbringenBgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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