§ 42 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie erteilte Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine für die Erteilung dieser Bewilligung maßgebliche Voraussetzung weggefallen ist,
    2. 2.Ziffer 2festgestellte Mängel nicht in der von der Behörde festgesetzten Frist behoben wurden, wobei eine angemessene Fristverlängerung auf Antrag in begründeten Fällen möglich ist,
    3. 3.Ziffer 3die Ausübung der Kontrolle der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde oder
    4. 4.Ziffer 4die Eignung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers - bei juristischen Personen eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - nicht mehr gegeben ist.
    Eine Entziehung der Bewilligung gemäß Z 1, 2 und 3 hat zu erfolgen, wenn dadurch das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner erheblich und unmittelbar gefährdet wird.Eine Entziehung der Bewilligung gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 hat zu erfolgen, wenn dadurch das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner erheblich und unmittelbar gefährdet wird.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Antrag gemäß § 41 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht, ist die Einrichtung unverzüglich zu schließen und sind die Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung in eine andere Einrichtung zu verbringen.Wird ein Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht, ist die Einrichtung unverzüglich zu schließen und sind die Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung in eine andere Einrichtung zu verbringen.
§ 42 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 07.02.2015 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie erteilte Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine für die Erteilung dieser Bewilligung maßgebliche Voraussetzung weggefallen ist,
    2. 2.Ziffer 2festgestellte Mängel nicht in der von der Behörde festgesetzten Frist behoben wurden, wobei eine angemessene Fristverlängerung auf Antrag in begründeten Fällen möglich ist,
    3. 3.Ziffer 3die Ausübung der Kontrolle der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde oder
    4. 4.Ziffer 4die Eignung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers - bei juristischen Personen eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - nicht mehr gegeben ist.
    Eine Entziehung der Bewilligung gemäß Z 1, 2 und 3 hat zu erfolgen, wenn dadurch das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner erheblich und unmittelbar gefährdet wird.Eine Entziehung der Bewilligung gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 hat zu erfolgen, wenn dadurch das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner erheblich und unmittelbar gefährdet wird.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Antrag gemäß § 41 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht, ist die Einrichtung unverzüglich zu schließen und sind die Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung in eine andere Einrichtung zu verbringen.Wird ein Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht, ist die Einrichtung unverzüglich zu schließen und sind die Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung in eine andere Einrichtung zu verbringen.
§ 42 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten