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(2) Von Hilfeempfangenden sind unbeschadet der Bestimmungen des AbsBgld. 3 nicht zu ersetzen die Kosten für
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(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für die Hilfeempfangende oder den Hilfeempfangenden eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfeempfangenden und in der Folge auf deren Erbinnen oder Erben über. Diese haften jedoch nur bis zum Wert des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die oder der Hilfeempfangende zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
(5) Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Ausgenommen hievon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind, sowie Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben. Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wennSHG 2000 seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf Jahre vergangen sind30.09.2024 weggefallen.
Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben teilweise oder zur Gänze abgesehen werden.
(6) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.
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(2) Von Hilfeempfangenden sind unbeschadet der Bestimmungen des AbsBgld. 3 nicht zu ersetzen die Kosten für
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(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für die Hilfeempfangende oder den Hilfeempfangenden eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfeempfangenden und in der Folge auf deren Erbinnen oder Erben über. Diese haften jedoch nur bis zum Wert des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die oder der Hilfeempfangende zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
(5) Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Ausgenommen hievon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind, sowie Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben. Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wennSHG 2000 seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf Jahre vergangen sind30.09.2024 weggefallen.
Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben teilweise oder zur Gänze abgesehen werden.
(6) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.