§ 44 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
ihre Erbinnen oder Erben
  1. (1)Absatz einsHilfeempfangende haben, unbeschadet der Bestimmungen des § 47, die für sie aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn sieHilfeempfangende haben, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47,, die für sie aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einszu hinreichendem Einkommen gelangt sind oder
    2. 2.Ziffer 2zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen hatten oder wenn dies nachträglich hervorkommt.
  2. (2)Absatz 2Von Hilfeempfangenden sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht zu ersetzen die Kosten fürVon Hilfeempfangenden sind unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht zu ersetzen die Kosten für
    1. 1.Ziffer einsLeistungen, die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden;
    2. 2.Ziffer 2Leistungen aus Anlass einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002;Leistungen aus Anlass einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 65/2002;
    3. 3.Ziffer 3Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 7 und 8), außer die Hilfeempfangenden verfügten zum Zeitpunkt der Hilfegewährung über ein dem Sozialhilfeträger bekanntes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen;Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Paragraphen 7 und 8), außer die Hilfeempfangenden verfügten zum Zeitpunkt der Hilfegewährung über ein dem Sozialhilfeträger bekanntes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen;
    4. 4.Ziffer 4Zuschüsse im Rahmen der orthopädischen Versorgung (§ 22);Zuschüsse im Rahmen der orthopädischen Versorgung (Paragraph 22,);
    5. 5.Ziffer 5Zuschüsse im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 23);Zuschüsse im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (Paragraph 23,);
    6. 6.Ziffer 6Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 26);Hilfe durch geschützte Arbeit (Paragraph 26,);
    7. 7.Ziffer 7Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte (§ 29);Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte (Paragraph 29,);
    8. 8.Ziffer 8Leistungen in Form der Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung gemäß § 36a undLeistungen in Form der Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung gemäß Paragraph 36 a, und
    9. 9.Ziffer 9Persönliche Assistenz (§ 29a).Persönliche Assistenz (Paragraph 29 a,).
  3. (3)Absatz 3Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für die Hilfeempfangende oder den Hilfeempfangenden eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
  4. (4)Absatz 4Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfeempfangenden und in der Folge auf deren Erbinnen oder Erben über. Diese haften jedoch nur bis zum Wert des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die oder der Hilfeempfangende zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
  5. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Ausgenommen hievon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind, sowie Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben. Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf Jahre vergangen sind.Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB). Ausgenommen hievon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind, sowie Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben. Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben teilweise oder zur Gänze abgesehen werden§ 44 Bgld.

  1. (6)Absatz 6Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.
SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
ihre Erbinnen oder Erben
  1. (1)Absatz einsHilfeempfangende haben, unbeschadet der Bestimmungen des § 47, die für sie aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn sieHilfeempfangende haben, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47,, die für sie aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einszu hinreichendem Einkommen gelangt sind oder
    2. 2.Ziffer 2zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen hatten oder wenn dies nachträglich hervorkommt.
  2. (2)Absatz 2Von Hilfeempfangenden sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht zu ersetzen die Kosten fürVon Hilfeempfangenden sind unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht zu ersetzen die Kosten für
    1. 1.Ziffer einsLeistungen, die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden;
    2. 2.Ziffer 2Leistungen aus Anlass einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002;Leistungen aus Anlass einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 65/2002;
    3. 3.Ziffer 3Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 7 und 8), außer die Hilfeempfangenden verfügten zum Zeitpunkt der Hilfegewährung über ein dem Sozialhilfeträger bekanntes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen;Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Paragraphen 7 und 8), außer die Hilfeempfangenden verfügten zum Zeitpunkt der Hilfegewährung über ein dem Sozialhilfeträger bekanntes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen;
    4. 4.Ziffer 4Zuschüsse im Rahmen der orthopädischen Versorgung (§ 22);Zuschüsse im Rahmen der orthopädischen Versorgung (Paragraph 22,);
    5. 5.Ziffer 5Zuschüsse im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 23);Zuschüsse im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (Paragraph 23,);
    6. 6.Ziffer 6Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 26);Hilfe durch geschützte Arbeit (Paragraph 26,);
    7. 7.Ziffer 7Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte (§ 29);Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte (Paragraph 29,);
    8. 8.Ziffer 8Leistungen in Form der Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung gemäß § 36a undLeistungen in Form der Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung gemäß Paragraph 36 a, und
    9. 9.Ziffer 9Persönliche Assistenz (§ 29a).Persönliche Assistenz (Paragraph 29 a,).
  3. (3)Absatz 3Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für die Hilfeempfangende oder den Hilfeempfangenden eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
  4. (4)Absatz 4Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfeempfangenden und in der Folge auf deren Erbinnen oder Erben über. Diese haften jedoch nur bis zum Wert des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die oder der Hilfeempfangende zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
  5. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Ausgenommen hievon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind, sowie Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben. Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf Jahre vergangen sind.Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB). Ausgenommen hievon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind, sowie Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben. Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben teilweise oder zur Gänze abgesehen werden§ 44 Bgld.

  1. (6)Absatz 6Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.
SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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