§ 45 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt der oder des Hilfeempfangenden verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 3 erfolgt ist. Ausgenommen von dieser Kostenersatzpflicht sind Kinder für ihre Eltern im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich.Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt der oder des Hilfeempfangenden verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erfolgt ist. Ausgenommen von dieser Kostenersatzpflicht sind Kinder für ihre Eltern im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich.
  2. (2)Absatz 2Bei teilstationärer sowie bei stationärer Unterbringung gemäß § 19 Z 3, 7 und 8 sind durch die Bezieherin oder den Bezieher der Familienbeihilfe jedenfalls Kostenbeiträge bis zur Höhe des Wertes der tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung zu leisten.Bei teilstationärer sowie bei stationärer Unterbringung gemäß Paragraph 19, Ziffer 3,, 7 und 8 sind durch die Bezieherin oder den Bezieher der Familienbeihilfe jedenfalls Kostenbeiträge bis zur Höhe des Wertes der tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der oder des Hilfeempfangenden gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt (§ 143 ABGB) wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der oder des Hilfeempfangenden gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt (Paragraph 143, ABGB) wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.
  4. (4)Absatz 4Großeltern, Enkelinnen oder Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, soferne sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
  5. (5)Absatz 5Wird bei der Erbringung von Pflegeleistungen durch ambulante Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 2 ein wesentlicher Anteil der Pflege durch zum Unterhalt verpflichtete Angehörige erbracht, so sind diese nicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 heranzuziehen.Wird bei der Erbringung von Pflegeleistungen durch ambulante Dienste gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ein wesentlicher Anteil der Pflege durch zum Unterhalt verpflichtete Angehörige erbracht, so sind diese nicht zum Kostenersatz gemäß Absatz eins, heranzuziehen.
  6. (6)Absatz 6§ 44 Abs. 5 ist auf Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 44, Absatz 5, ist auf Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 45 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt der oder des Hilfeempfangenden verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 3 erfolgt ist. Ausgenommen von dieser Kostenersatzpflicht sind Kinder für ihre Eltern im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich.Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt der oder des Hilfeempfangenden verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erfolgt ist. Ausgenommen von dieser Kostenersatzpflicht sind Kinder für ihre Eltern im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich.
  2. (2)Absatz 2Bei teilstationärer sowie bei stationärer Unterbringung gemäß § 19 Z 3, 7 und 8 sind durch die Bezieherin oder den Bezieher der Familienbeihilfe jedenfalls Kostenbeiträge bis zur Höhe des Wertes der tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung zu leisten.Bei teilstationärer sowie bei stationärer Unterbringung gemäß Paragraph 19, Ziffer 3,, 7 und 8 sind durch die Bezieherin oder den Bezieher der Familienbeihilfe jedenfalls Kostenbeiträge bis zur Höhe des Wertes der tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der oder des Hilfeempfangenden gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt (§ 143 ABGB) wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der oder des Hilfeempfangenden gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt (Paragraph 143, ABGB) wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.
  4. (4)Absatz 4Großeltern, Enkelinnen oder Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, soferne sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
  5. (5)Absatz 5Wird bei der Erbringung von Pflegeleistungen durch ambulante Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 2 ein wesentlicher Anteil der Pflege durch zum Unterhalt verpflichtete Angehörige erbracht, so sind diese nicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 heranzuziehen.Wird bei der Erbringung von Pflegeleistungen durch ambulante Dienste gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ein wesentlicher Anteil der Pflege durch zum Unterhalt verpflichtete Angehörige erbracht, so sind diese nicht zum Kostenersatz gemäß Absatz eins, heranzuziehen.
  6. (6)Absatz 6§ 44 Abs. 5 ist auf Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 44, Absatz 5, ist auf Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 45 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten