§ 51 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Land hat als Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach diesem Gesetz zu besorgen§ 51 Bgld.

(2) Behörden nach diesem Gesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 28.02.2004 bis 30.09.2024
(1) Das Land hat als Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach diesem Gesetz zu besorgen§ 51 Bgld.

(2) Behörden nach diesem Gesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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