§ 54 Bgld. SHG 2000 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.09.2024

Die Träger der freien Wohlfahrtspflege können nach Maßgabe ihrer Satzungen vom Land zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden.

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