§ 55 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung in Sozialhilfeangelegenheiten ein Sozialhilfebeirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Zu den Aufgaben des Sozialhilfebeirates gehört die Beratung der Landesregierung bei der
    1. 1.Ziffer einsErlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz und der
    2. 2.Ziffer 2Behandlung grundsätzlicher, die Sozialhilfe betreffender Fragen.
  3. (3)Absatz 3Dem Sozialhilfebeirat gehören an:
    1. 1.Ziffer einsdas mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender;
    2. 2.Ziffer 2das mit den Angelegenheiten des Gemeindewesens betraute Mitglied der Landesregierung als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden;
    3. 3.Ziffer 3vier von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellende Mitglieder;
    4. 4.Ziffer 4je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden;
    5. 5.Ziffer 5die Vorstände der für die Angelegenheiten der Sozialhilfe sowie der Landesfinanzen zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder deren Vertreter;
    6. 6.Ziffer 6eine Vertreterin oder ein Vertreter des Arbeitsmarktservice Burgenland;
    7. 7.Ziffer 7vier von der Landesregierung bestellte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreise der bei Trägern der freien Wohlfahrtspflege tätigen, fachlich befähigten Personen und
    8. 8.Ziffer 8eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation namhaft gemacht wird.
  4. (4)Absatz 4Für jedes gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 bestellte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.Für jedes gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 bestellte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Die Funktionsperiode der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Abs. 4) endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zu der ohne unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung des Sozialhilfebeirates im Amt.Die Funktionsperiode der gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Absatz 4,) endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zu der ohne unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung des Sozialhilfebeirates im Amt.
  6. (6)Absatz 6Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Abs. 5 endet die Funktion der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Abs. 4) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Absatz 5, endet die Funktion der gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Absatz 4,) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
  7. (7)Absatz 7Der Sozialhilfebeirat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei stimmberechtigten Mitgliedern (Abs. 8) unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird. Die oder der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden, Sachverständige sowie weitere Vertreterinnen oder Vertreter von Trägern der freien Wohlfahrtspflege als Auskunftspersonen beiziehen.Der Sozialhilfebeirat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei stimmberechtigten Mitgliedern (Absatz 8,) unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird. Die oder der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden, Sachverständige sowie weitere Vertreterinnen oder Vertreter von Trägern der freien Wohlfahrtspflege als Auskunftspersonen beiziehen.
  8. (8)Absatz 8Der Sozialhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist nach vorheriger Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Stimmberechtigt sind nur die nach Abs§ 55 Bgld. 3 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen sowie die Ersatzmitglieder nach AbsSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. 4 im Vertretungsfalle.Stimmberechtigt sind nur die nach Absatz 3, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Personen sowie die Ersatzmitglieder nach Absatz 4, im Vertretungsfalle.

  1. (9)Absatz 9Die Landesregierung hat für den Sozialhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 28.07.2015 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung in Sozialhilfeangelegenheiten ein Sozialhilfebeirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Zu den Aufgaben des Sozialhilfebeirates gehört die Beratung der Landesregierung bei der
    1. 1.Ziffer einsErlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz und der
    2. 2.Ziffer 2Behandlung grundsätzlicher, die Sozialhilfe betreffender Fragen.
  3. (3)Absatz 3Dem Sozialhilfebeirat gehören an:
    1. 1.Ziffer einsdas mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender;
    2. 2.Ziffer 2das mit den Angelegenheiten des Gemeindewesens betraute Mitglied der Landesregierung als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden;
    3. 3.Ziffer 3vier von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellende Mitglieder;
    4. 4.Ziffer 4je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden;
    5. 5.Ziffer 5die Vorstände der für die Angelegenheiten der Sozialhilfe sowie der Landesfinanzen zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder deren Vertreter;
    6. 6.Ziffer 6eine Vertreterin oder ein Vertreter des Arbeitsmarktservice Burgenland;
    7. 7.Ziffer 7vier von der Landesregierung bestellte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreise der bei Trägern der freien Wohlfahrtspflege tätigen, fachlich befähigten Personen und
    8. 8.Ziffer 8eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation namhaft gemacht wird.
  4. (4)Absatz 4Für jedes gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 bestellte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.Für jedes gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 bestellte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Die Funktionsperiode der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Abs. 4) endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zu der ohne unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung des Sozialhilfebeirates im Amt.Die Funktionsperiode der gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Absatz 4,) endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zu der ohne unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung des Sozialhilfebeirates im Amt.
  6. (6)Absatz 6Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Abs. 5 endet die Funktion der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Abs. 4) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Absatz 5, endet die Funktion der gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Absatz 4,) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
  7. (7)Absatz 7Der Sozialhilfebeirat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei stimmberechtigten Mitgliedern (Abs. 8) unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird. Die oder der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden, Sachverständige sowie weitere Vertreterinnen oder Vertreter von Trägern der freien Wohlfahrtspflege als Auskunftspersonen beiziehen.Der Sozialhilfebeirat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei stimmberechtigten Mitgliedern (Absatz 8,) unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird. Die oder der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden, Sachverständige sowie weitere Vertreterinnen oder Vertreter von Trägern der freien Wohlfahrtspflege als Auskunftspersonen beiziehen.
  8. (8)Absatz 8Der Sozialhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist nach vorheriger Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Stimmberechtigt sind nur die nach Abs§ 55 Bgld. 3 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen sowie die Ersatzmitglieder nach AbsSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. 4 im Vertretungsfalle.Stimmberechtigt sind nur die nach Absatz 3, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Personen sowie die Ersatzmitglieder nach Absatz 4, im Vertretungsfalle.

  1. (9)Absatz 9Die Landesregierung hat für den Sozialhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.

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