§ 56a Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
Die Kosten, die durch die Gewährung der Förderungen von Unterstützungen der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach HBeG entstehen, werden im Sinne der Vereinbarung gemäß Art§ 56a Bgld. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 27/2009 in der jeweils geltenden Fassung, im Verhältnis 40 (Land) und 60 (Bund) finanziertSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.09.2024
Die Kosten, die durch die Gewährung der Förderungen von Unterstützungen der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach HBeG entstehen, werden im Sinne der Vereinbarung gemäß Art§ 56a Bgld. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 27/2009 in der jeweils geltenden Fassung, im Verhältnis 40 (Land) und 60 (Bund) finanziertSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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