§ 58 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
Auf das Verfahren über Leistungen der Sozialhilfe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl§ 58 Bgld. NrSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
Auf das Verfahren über Leistungen der Sozialhilfe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl§ 58 Bgld. NrSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, anzuwenden.

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