§ 59 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Sozialhilfe ist auf Antrag zu gewähren.

(2) Falls der Behörde Tatsachen bekannt werden, die eine der im 2§ 59 Bgld. Abschnitt geregelten Hilfeleistungen erfordern, hat die Behörde von Amts wegen tätig zu werdenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.09.2024
(1) Sozialhilfe ist auf Antrag zu gewähren.

(2) Falls der Behörde Tatsachen bekannt werden, die eine der im 2§ 59 Bgld. Abschnitt geregelten Hilfeleistungen erfordern, hat die Behörde von Amts wegen tätig zu werdenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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