§ 60 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist zuständig:
    1. 1.Ziffer eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 93/2021).Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021,).
    2. 2.Ziffer 2zur Entscheidung über die Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 26);zur Entscheidung über die Hilfe durch geschützte Arbeit (Paragraph 26,);
    3. 3.Ziffer 3zur Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 23) in Form mobiler heilpädagogischer Dienste;zur Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (Paragraph 23,) in Form mobiler heilpädagogischer Dienste;
    4. 4.Ziffer 4zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinden über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten;
    5. 5.Ziffer 5für Förderungen gemäß § 14;für Förderungen gemäß Paragraph 14 ;,
    6. 6.Ziffer 6zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung von Sozialhilfeeinrichtungen gemäß §§ 39 und 40 undzur Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung von Sozialhilfeeinrichtungen gemäß Paragraphen 39 und 40 und
    7. 7.Ziffer 7zur Kontrolle über die Sozialhilfeeinrichtungen gemäß § 41.zur Kontrolle über die Sozialhilfeeinrichtungen gemäß Paragraph 41,
  2. (2)Absatz 2In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 60 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist zuständig:
    1. 1.Ziffer eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 93/2021).Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021,).
    2. 2.Ziffer 2zur Entscheidung über die Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 26);zur Entscheidung über die Hilfe durch geschützte Arbeit (Paragraph 26,);
    3. 3.Ziffer 3zur Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 23) in Form mobiler heilpädagogischer Dienste;zur Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (Paragraph 23,) in Form mobiler heilpädagogischer Dienste;
    4. 4.Ziffer 4zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinden über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten;
    5. 5.Ziffer 5für Förderungen gemäß § 14;für Förderungen gemäß Paragraph 14 ;,
    6. 6.Ziffer 6zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung von Sozialhilfeeinrichtungen gemäß §§ 39 und 40 undzur Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung von Sozialhilfeeinrichtungen gemäß Paragraphen 39 und 40 und
    7. 7.Ziffer 7zur Kontrolle über die Sozialhilfeeinrichtungen gemäß § 41.zur Kontrolle über die Sozialhilfeeinrichtungen gemäß Paragraph 41,
  2. (2)Absatz 2In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 60 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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