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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Ist die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde zur Gewährung einer Leistung gemäß § 11 § 61 oder § 27 gegeben, so bleibt diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung resultieren, bzwBgld. die eine Fortführung oder Unterstützung der gewährten Leistung darstellen, zuständigSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.
(2) Ist die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde zur Gewährung einer Leistung gemäß § 11 § 61 oder § 27 gegeben, so bleibt diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung resultieren, bzwBgld. die eine Fortführung oder Unterstützung der gewährten Leistung darstellen, zuständigSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.