§ 62 Bgld. SHG 2000 Einbringung von Anträgen

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.09.2024

§ 62

Einbringung von Anträgen

(1) Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe können sowohl bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde als auch bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister der Gemeinde eingebracht werden, in welcher der Hilfesuchende seinendie hilfesuchende Person ihren Hauptwohnsitz bzw. seinenoder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde eingebracht, so ist dieser unverzüglich an die zur Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2006

§ 62

Einbringung von Anträgen

(1) Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe können sowohl bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde als auch bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister der Gemeinde eingebracht werden, in welcher der Hilfesuchende seinendie hilfesuchende Person ihren Hauptwohnsitz bzw. seinenoder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde eingebracht, so ist dieser unverzüglich an die zur Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

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