§ 68 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber einer hilfesuchenden, einer hilfeempfangenden oder einer ersatzpflichtigen Person hat der Behörde auf Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis dieser hilfesuchenden, hilfeempfangenden oder ersatzpflichtigen Person betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet§ 68 Bgld. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.09.2024
Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber einer hilfesuchenden, einer hilfeempfangenden oder einer ersatzpflichtigen Person hat der Behörde auf Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis dieser hilfesuchenden, hilfeempfangenden oder ersatzpflichtigen Person betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet§ 68 Bgld. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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