§ 72 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung Berufenen, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat, mit Bescheid abzusprechen.Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat, mit Bescheid abzusprechen.
  3. (3)Absatz 3Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  4. (4)Absatz 4Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsHilfe ohne Verschulden der oder des Hilfeempfangenden (der zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Person) zu Unrecht geleistet und die Leistung gutgläubig empfangen wurde;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Rückerstattung den Erfolg geleisteter Sozialhilfe gefährden oder zu besonderen Härten führen würde, oder
    3. 3.Ziffer 3das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.
  5. (5)Absatz 5Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Personen) sind anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren.Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Personen) sind anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Absatz eins und 2 zu belehren.
§ 72 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung Berufenen, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat, mit Bescheid abzusprechen.Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat, mit Bescheid abzusprechen.
  3. (3)Absatz 3Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  4. (4)Absatz 4Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsHilfe ohne Verschulden der oder des Hilfeempfangenden (der zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Person) zu Unrecht geleistet und die Leistung gutgläubig empfangen wurde;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Rückerstattung den Erfolg geleisteter Sozialhilfe gefährden oder zu besonderen Härten führen würde, oder
    3. 3.Ziffer 3das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.
  5. (5)Absatz 5Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Personen) sind anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren.Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Personen) sind anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Absatz eins und 2 zu belehren.
§ 72 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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