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(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs§ 72 Bgld. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstattenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat, mit Bescheid abzusprechen.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(4) Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn
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(5) Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Personen) sind anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren.
(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs§ 72 Bgld. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstattenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat, mit Bescheid abzusprechen.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(4) Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn
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(5) Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Personen) sind anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren.