§ 77 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe nach diesem Gesetz zu ahnden§ 77 Bgld.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 40 betreibt SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(3) Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer

1.

die Tätigkeit der Organe der Behörde im Rahmen der Kontrolle über Sozialhilfeeinrichtungen behindert;

2.

festgestellte Mängel trotz Setzung einer Nachfrist nicht behoben hat;

3.

eine gemäß § 72 Abs. 2 bescheidmäßig angeordnete Rückerstattung von Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt;

4.

einer Auskunftspflicht gemäß § 68 nicht nachkommt;

5.

der Anzeigepflicht gemäß § 72 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

6.

gegen ein Verbot gemäß § 73 verstößt.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 07.02.2015 bis 30.09.2024
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe nach diesem Gesetz zu ahnden§ 77 Bgld.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 40 betreibt SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(3) Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer

1.

die Tätigkeit der Organe der Behörde im Rahmen der Kontrolle über Sozialhilfeeinrichtungen behindert;

2.

festgestellte Mängel trotz Setzung einer Nachfrist nicht behoben hat;

3.

eine gemäß § 72 Abs. 2 bescheidmäßig angeordnete Rückerstattung von Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt;

4.

einer Auskunftspflicht gemäß § 68 nicht nachkommt;

5.

der Anzeigepflicht gemäß § 72 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

6.

gegen ein Verbot gemäß § 73 verstößt.

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