Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 40 betreibt SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.
(3) Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 40 betreibt SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.
(3) Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|