§ 77 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe nach diesem Gesetz zu ahnden.
  2. (2)Absatz 2Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 40 betreibt.Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 40, betreibt.
  3. (3)Absatz 3Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeit der Organe der Behörde im Rahmen der Kontrolle über Sozialhilfeeinrichtungen behindert;
    2. 2.Ziffer 2festgestellte Mängel trotz Setzung einer Nachfrist nicht behoben hat;
    3. 3.Ziffer 3eine gemäß § 72 Abs. 2 bescheidmäßig angeordnete Rückerstattung von Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt;eine gemäß Paragraph 72, Absatz 2, bescheidmäßig angeordnete Rückerstattung von Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt;
    4. 4.Ziffer 4einer Auskunftspflicht gemäß § 68 nicht nachkommt;einer Auskunftspflicht gemäß Paragraph 68, nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5der Anzeigepflicht gemäß § 72 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 72, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    6. 6.Ziffer 6gegen ein Verbot gemäß § 73 verstößt.gegen ein Verbot gemäß Paragraph 73, verstößt.
§ 77 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 07.02.2015 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe nach diesem Gesetz zu ahnden.
  2. (2)Absatz 2Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 40 betreibt.Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 40, betreibt.
  3. (3)Absatz 3Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeit der Organe der Behörde im Rahmen der Kontrolle über Sozialhilfeeinrichtungen behindert;
    2. 2.Ziffer 2festgestellte Mängel trotz Setzung einer Nachfrist nicht behoben hat;
    3. 3.Ziffer 3eine gemäß § 72 Abs. 2 bescheidmäßig angeordnete Rückerstattung von Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt;eine gemäß Paragraph 72, Absatz 2, bescheidmäßig angeordnete Rückerstattung von Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt;
    4. 4.Ziffer 4einer Auskunftspflicht gemäß § 68 nicht nachkommt;einer Auskunftspflicht gemäß Paragraph 68, nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5der Anzeigepflicht gemäß § 72 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 72, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    6. 6.Ziffer 6gegen ein Verbot gemäß § 73 verstößt.gegen ein Verbot gemäß Paragraph 73, verstößt.
§ 77 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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