§ 78a Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Sozialbericht zu erstellen, der dem Landtag bis zum 30. September des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorzulegen ist. Anschließend ist der Sozialbericht im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Der Sozialbericht hat die Sozialpolitik des Landes Burgenland gegliedert nach den Teilbereichen der Sozialpolitik in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu dokumentieren.
§ 78a Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 07.02.2015 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Sozialbericht zu erstellen, der dem Landtag bis zum 30. September des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorzulegen ist. Anschließend ist der Sozialbericht im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Der Sozialbericht hat die Sozialpolitik des Landes Burgenland gegliedert nach den Teilbereichen der Sozialpolitik in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu dokumentieren.
§ 78a Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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