Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bescheide, welche auf Grund des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, und des Burgenländischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 20/1966, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen.
(3) Die bisher vom Sozialhilfebeirat nach § 34 § 79 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, zu besorgenden Aufgaben gehen auf den nach § 55 des vorliegenden Gesetzes eingerichteten Beirat über. Die nach § 34 bestellten Mitglieder des Sozialhilfebeirates gelten als erstmalig bestellte Mitglieder des Sozialhilfebeirates nach § 55 dieses Gesetzes.
(4) Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bgld. MSG haben, werden aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2009 bis zur Gewährung von Leistungen nach dem Bgld. MSG weiter gewährt. Die so gewährten Leistungen sind auf nachfolgende Leistungen nach dem Bgld. MSG anzurechnen.
(5) Bescheide, welche auf Grund des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen oder bleiben weiterhin in Geltung seit 30.09.2024 weggefallen.
(2) Bescheide, welche auf Grund des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, und des Burgenländischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 20/1966, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen.
(3) Die bisher vom Sozialhilfebeirat nach § 34 § 79 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, zu besorgenden Aufgaben gehen auf den nach § 55 des vorliegenden Gesetzes eingerichteten Beirat über. Die nach § 34 bestellten Mitglieder des Sozialhilfebeirates gelten als erstmalig bestellte Mitglieder des Sozialhilfebeirates nach § 55 dieses Gesetzes.
(4) Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bgld. MSG haben, werden aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2009 bis zur Gewährung von Leistungen nach dem Bgld. MSG weiter gewährt. Die so gewährten Leistungen sind auf nachfolgende Leistungen nach dem Bgld. MSG anzurechnen.
(5) Bescheide, welche auf Grund des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen oder bleiben weiterhin in Geltung seit 30.09.2024 weggefallen.