§ 79 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Burgenländische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 7/1975, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 26/1996, 62/1996 und 28/1998, sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 38/1975, und das Burgenländische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 20/1966, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 25/1966, 13/1975, 58/1993, 2/1995, 25/1996, 8/1997, 58/1997 und 29/1998 außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Burgenländische Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,, in der Fassung der Landesgesetze Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1996,, 62/1996 und 28/1998, sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1975,, und das Burgenländische Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1966,, in der Fassung der Landesgesetze Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1966,, 13/1975, 58/1993, 2/1995, 25/1996, 8/1997, 58/1997 und 29/1998 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bescheide, welche auf Grund des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, und des Burgenländischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 20/1966, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen.Bescheide, welche auf Grund des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,, und des Burgenländischen Behindertengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1966,, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen.
  3. (3)Absatz 3Die bisher vom Sozialhilfebeirat nach § 34 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, zu besorgenden Aufgaben gehen auf den nach § 55 des vorliegenden Gesetzes eingerichteten Beirat über. Die nach § 34 bestellten Mitglieder des Sozialhilfebeirates gelten als erstmalig bestellte Mitglieder des Sozialhilfebeirates nach § 55 dieses Gesetzes.Die bisher vom Sozialhilfebeirat nach Paragraph 34, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,, zu besorgenden Aufgaben gehen auf den nach Paragraph 55, des vorliegenden Gesetzes eingerichteten Beirat über. Die nach Paragraph 34, bestellten Mitglieder des Sozialhilfebeirates gelten als erstmalig bestellte Mitglieder des Sozialhilfebeirates nach Paragraph 55, dieses Gesetzes.
  4. (4)Absatz 4Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bgld. MSG haben, werden aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2009 bis zur Gewährung von Leistungen nach dem Bgld. MSG weiter gewährt. Die so gewährten Leistungen sind auf nachfolgende Leistungen nach dem Bgld. MSG anzurechnen.Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bgld. MSG haben, werden aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2009, bis zur Gewährung von Leistungen nach dem Bgld. MSG weiter gewährt. Die so gewährten Leistungen sind auf nachfolgende Leistungen nach dem Bgld. MSG anzurechnen.
  5. (5)Absatz 5Bescheide, welche auf Grund des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen oder bleiben weiterhin in Geltung.Bescheide, welche auf Grund des Bgld. SHG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen oder bleiben weiterhin in Geltung.
§ 79 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 07.02.2015 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Burgenländische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 7/1975, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 26/1996, 62/1996 und 28/1998, sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 38/1975, und das Burgenländische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 20/1966, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 25/1966, 13/1975, 58/1993, 2/1995, 25/1996, 8/1997, 58/1997 und 29/1998 außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Burgenländische Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,, in der Fassung der Landesgesetze Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1996,, 62/1996 und 28/1998, sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1975,, und das Burgenländische Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1966,, in der Fassung der Landesgesetze Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1966,, 13/1975, 58/1993, 2/1995, 25/1996, 8/1997, 58/1997 und 29/1998 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bescheide, welche auf Grund des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, und des Burgenländischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 20/1966, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen.Bescheide, welche auf Grund des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,, und des Burgenländischen Behindertengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1966,, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen.
  3. (3)Absatz 3Die bisher vom Sozialhilfebeirat nach § 34 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, zu besorgenden Aufgaben gehen auf den nach § 55 des vorliegenden Gesetzes eingerichteten Beirat über. Die nach § 34 bestellten Mitglieder des Sozialhilfebeirates gelten als erstmalig bestellte Mitglieder des Sozialhilfebeirates nach § 55 dieses Gesetzes.Die bisher vom Sozialhilfebeirat nach Paragraph 34, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,, zu besorgenden Aufgaben gehen auf den nach Paragraph 55, des vorliegenden Gesetzes eingerichteten Beirat über. Die nach Paragraph 34, bestellten Mitglieder des Sozialhilfebeirates gelten als erstmalig bestellte Mitglieder des Sozialhilfebeirates nach Paragraph 55, dieses Gesetzes.
  4. (4)Absatz 4Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bgld. MSG haben, werden aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2009 bis zur Gewährung von Leistungen nach dem Bgld. MSG weiter gewährt. Die so gewährten Leistungen sind auf nachfolgende Leistungen nach dem Bgld. MSG anzurechnen.Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bgld. MSG haben, werden aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2009, bis zur Gewährung von Leistungen nach dem Bgld. MSG weiter gewährt. Die so gewährten Leistungen sind auf nachfolgende Leistungen nach dem Bgld. MSG anzurechnen.
  5. (5)Absatz 5Bescheide, welche auf Grund des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen oder bleiben weiterhin in Geltung.Bescheide, welche auf Grund des Bgld. SHG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen oder bleiben weiterhin in Geltung.
§ 79 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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