§ 1 GeOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus und verwaltet das Landesvermögen sowie die in der Verwaltung des Landes stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten§ 1 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

(2) Die Landesregierung besorgt die ihr zustehenden Verwaltungsgeschäfte in den Angelegenheiten des § 2 durch das Kollegium, in allen anderen Angelegenheiten durch ihre nach der Referatseinteilung (§ 3) zuständigen verantwortlichen Mitglieder.

Stand vor dem 08.10.2024

In Kraft vom 15.07.2015 bis 08.10.2024
(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus und verwaltet das Landesvermögen sowie die in der Verwaltung des Landes stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten§ 1 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

(2) Die Landesregierung besorgt die ihr zustehenden Verwaltungsgeschäfte in den Angelegenheiten des § 2 durch das Kollegium, in allen anderen Angelegenheiten durch ihre nach der Referatseinteilung (§ 3) zuständigen verantwortlichen Mitglieder.

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