§ 2 GeOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:

1.

Vorlagen und Berichte an den Landtag;

2.

Antragstellung bzw. Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 126a B-VG, Art. 127c iVm Art. 126a B-VG und Art. 74 L-VG, Art. 137, 138, 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG; Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Art. 126a B-VG, Art. 127c iVm Art. 126a B-VG und Art. 74 L-VG, Art. 137, 138, 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes;

3.

Geschäftsordnung der Landesregierung und Aufteilung der Referate auf die Mitglieder der Landesregierung (Referatseinteilung);

4.

Zustimmung zu der vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und zu der gleichfalls vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 289/1925;

5.

Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG;

6.

Bestellung des Landesamtsdirektors und Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 289/1925 und Art. 106 B-VG bzw. Art. 73 L-VG;

7.

Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens;

8.

Verleihung von Ehrenzeichen des Landes Burgenland sowie sonstiger Auszeichnungen des Landes;

9.

Rechtsverordnungen, ausgenommen solche gemäß § 43 Abs. 1 lit. a und § 44a StVO 1960 sowie ausgenommen solche, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen gemäß § 64 und § 90 StVO 1960 erlassen werden;

10.

Entsendung von Vertretern des Landes in öffentliche Körperschaften oder andere juristische Personen bzw. zu bestimmten Anlässen;

11.

Staatsbürgerschaftsverleihungen;

12.

Genehmigung von Geschäftsordnungen, Satzungen, Jahresabschlüssen, Umlagenordnungen, Verbandsbeiträgen, Dienst- und Pensionsordnungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, für die die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist, sofern eine Genehmigung durch die Landesregierung gesetzlich vorgesehen ist;

13.

Ausschreibung von Wahlen in die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen, zu deren Ausschreibung die Landesregierung gesetzlich berufen ist;

14.

Personalangelegenheiten der Bediensteten des Landes soweit es sich hiebei um nachfolgende Belange handelt:

a)

Anstellungen von Landesbediensteten, Beförderungen und Überstellungen öffentlich-rechtlicher Bediensteter;

b)

Bestellung der Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung und der Leiter der Bezirkshauptmannschaften;

c)

Verleihung von Funktionsbezeichnungen, die nicht bereits auf Grund von Rechtsvorschriften mit der Innehabung einer Funktion verbunden sind;

15.

Gemeindeangelegenheiten, soweit es sich um nachfolgende Belange handelt:

a)

Gewährung von Bedarfszuweisungen;

b)

Genehmigung von Rechtsgeschäften der Gemeinden gemäß § 87 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 bzw. des § 85 des Eisenstädter Stadtrechtes bzw. des § 84 des Ruster Stadtrechtes, wenn der Wert 100 000 Euro übersteigt;

c)

die Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003;

d)

Amtsenthebung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes;

e)

Auflösung eines Gemeinderates, Bestellung eines Regierungskommissärs sowie die Ausschreibung der Neuwahl des Gemeinderates in diesen Fällen;

f)

Genehmigung zur Bildung oder Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften sowie des Beitrittes zu oder des Ausscheidens aus einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft;

g)

Aufsichtsbehördliche Genehmigung von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in jenen Personalangelegenheiten der Gemeindebeamten und Gemeinde- und Kreisärzte, welche durch die einschlägigen Gesetze an eine Genehmigung der Landesregierung gebunden sind;

h)

Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens;

16.

Abschluss von Verträgen aller Art, welche über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen und in Ansehung der Vertragsdauer, der Höhe der in Anspruch genommenen finanziellen Mittel oder aus sonstigen Gründen von besonderer Bedeutung für das Land Burgenland sind;

17.

Alle Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung zu unterziehen sind, soweit an anderer Stelle des § 2 keine abweichende Regelung getroffen wird. Verfügungen, durch die Landesmittel in Anspruch genommen werden, dürfen grundsätzlich nur auf Grund eines in der Sitzung der Landesregierung gefassten Beschlusses getroffen werden. Ohne Einholung eines Sitzungsbeschlusses dürfen solche Verfügungen vom sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung nur dann in Vollzug gesetzt werden, wenn sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertragsmäßiger Verpflichtung erfolgen (unter Beachtung des § 22 Abs. 6) oder wenn die Ausgabe im Einzelfall den Betrag von 20 000 Euro nicht übersteigt (unter Beachtung des § 22 Abs. 5); doch sind die solche Angelegenheiten behandelnden Dienststücke der Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung zu unterziehen, wenn dies von einem Mitglied der Landesregierung begehrt wird oder wenn Bedarfszuweisungen an Gemeinden vergeben werden;

18.

Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, ebenso die bescheidmäßige Versagung der Genehmigung;

19.

Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses des Landesverband Burgenland Tourismus;

20.

In Schul- und Lehrerangelegenheiten:

a)

Errichtung und Auflassung von landwirtschaftlichen Fachschulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und Schülerheimen;

b)

Festsetzung von Gebühren und Beiträgen für Leistungen, die von Unterrichtsanstalten und Schülerheimen des Landes erbracht werden (Schulgelder, Lernmittelbeiträge, Internatsbeiträge, Ersätze für Verpflegung und Unterkunft u. dgl.m.);

c)

Festsetzung des alljährlichen Stellenplanes der Lehrer der öffentlichen Pflichtschulen;

21.

Gewährung von Darlehen, Wohnbeihilfen und Übernahme von Bürgschaften für Hypothekardarlehen nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005;

22.

Bildung, Teilung und Änderung von Sanitätskreisen;

23.

In Angelegenheiten der Krankenanstalten:

a)

Bewilligung zur Errichtung, zum Betrieb, zur Änderung und Auflassung einer öffentlichen Krankenanstalt und von Ambulatorien in öffentlichen Krankenanstalten und Bewilligung zum Betrieb des geänderten Teiles der Anstalt;

b)

Bewilligung des Überganges einer öffentlichen Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger;

c)

Abschluss von Verträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und der Kinder- und Jugendhilfe;

d)

Festsetzung von Pflege- und Sondergebühren für die Benützung öffentlicher Krankenanstalten;

24.

Anerkennung als Heilvorkommen (Zurücknahme), Anerkennung als Kurort, Festsetzung des Umfanges eines Kurortes, Erlassung von Kurordnungen.

(2) Der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung sind ferner vorbehalten:

1.

Angelegenheiten, die zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung vom Vorsitzenden mit Zustimmung des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder über besonderen Beschluss der Landesregierung bestimmt werden;

2.

Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit von dem nach der Referatseinteilung hiefür zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung beantragt werden.

§ 2 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

Stand vor dem 08.10.2024

In Kraft vom 04.09.2018 bis 08.10.2024
(1) Der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:

1.

Vorlagen und Berichte an den Landtag;

2.

Antragstellung bzw. Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 126a B-VG, Art. 127c iVm Art. 126a B-VG und Art. 74 L-VG, Art. 137, 138, 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG; Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Art. 126a B-VG, Art. 127c iVm Art. 126a B-VG und Art. 74 L-VG, Art. 137, 138, 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes;

3.

Geschäftsordnung der Landesregierung und Aufteilung der Referate auf die Mitglieder der Landesregierung (Referatseinteilung);

4.

Zustimmung zu der vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und zu der gleichfalls vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 289/1925;

5.

Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG;

6.

Bestellung des Landesamtsdirektors und Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 289/1925 und Art. 106 B-VG bzw. Art. 73 L-VG;

7.

Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens;

8.

Verleihung von Ehrenzeichen des Landes Burgenland sowie sonstiger Auszeichnungen des Landes;

9.

Rechtsverordnungen, ausgenommen solche gemäß § 43 Abs. 1 lit. a und § 44a StVO 1960 sowie ausgenommen solche, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen gemäß § 64 und § 90 StVO 1960 erlassen werden;

10.

Entsendung von Vertretern des Landes in öffentliche Körperschaften oder andere juristische Personen bzw. zu bestimmten Anlässen;

11.

Staatsbürgerschaftsverleihungen;

12.

Genehmigung von Geschäftsordnungen, Satzungen, Jahresabschlüssen, Umlagenordnungen, Verbandsbeiträgen, Dienst- und Pensionsordnungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, für die die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist, sofern eine Genehmigung durch die Landesregierung gesetzlich vorgesehen ist;

13.

Ausschreibung von Wahlen in die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen, zu deren Ausschreibung die Landesregierung gesetzlich berufen ist;

14.

Personalangelegenheiten der Bediensteten des Landes soweit es sich hiebei um nachfolgende Belange handelt:

a)

Anstellungen von Landesbediensteten, Beförderungen und Überstellungen öffentlich-rechtlicher Bediensteter;

b)

Bestellung der Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung und der Leiter der Bezirkshauptmannschaften;

c)

Verleihung von Funktionsbezeichnungen, die nicht bereits auf Grund von Rechtsvorschriften mit der Innehabung einer Funktion verbunden sind;

15.

Gemeindeangelegenheiten, soweit es sich um nachfolgende Belange handelt:

a)

Gewährung von Bedarfszuweisungen;

b)

Genehmigung von Rechtsgeschäften der Gemeinden gemäß § 87 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 bzw. des § 85 des Eisenstädter Stadtrechtes bzw. des § 84 des Ruster Stadtrechtes, wenn der Wert 100 000 Euro übersteigt;

c)

die Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003;

d)

Amtsenthebung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes;

e)

Auflösung eines Gemeinderates, Bestellung eines Regierungskommissärs sowie die Ausschreibung der Neuwahl des Gemeinderates in diesen Fällen;

f)

Genehmigung zur Bildung oder Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften sowie des Beitrittes zu oder des Ausscheidens aus einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft;

g)

Aufsichtsbehördliche Genehmigung von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in jenen Personalangelegenheiten der Gemeindebeamten und Gemeinde- und Kreisärzte, welche durch die einschlägigen Gesetze an eine Genehmigung der Landesregierung gebunden sind;

h)

Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens;

16.

Abschluss von Verträgen aller Art, welche über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen und in Ansehung der Vertragsdauer, der Höhe der in Anspruch genommenen finanziellen Mittel oder aus sonstigen Gründen von besonderer Bedeutung für das Land Burgenland sind;

17.

Alle Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung zu unterziehen sind, soweit an anderer Stelle des § 2 keine abweichende Regelung getroffen wird. Verfügungen, durch die Landesmittel in Anspruch genommen werden, dürfen grundsätzlich nur auf Grund eines in der Sitzung der Landesregierung gefassten Beschlusses getroffen werden. Ohne Einholung eines Sitzungsbeschlusses dürfen solche Verfügungen vom sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung nur dann in Vollzug gesetzt werden, wenn sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertragsmäßiger Verpflichtung erfolgen (unter Beachtung des § 22 Abs. 6) oder wenn die Ausgabe im Einzelfall den Betrag von 20 000 Euro nicht übersteigt (unter Beachtung des § 22 Abs. 5); doch sind die solche Angelegenheiten behandelnden Dienststücke der Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung zu unterziehen, wenn dies von einem Mitglied der Landesregierung begehrt wird oder wenn Bedarfszuweisungen an Gemeinden vergeben werden;

18.

Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, ebenso die bescheidmäßige Versagung der Genehmigung;

19.

Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses des Landesverband Burgenland Tourismus;

20.

In Schul- und Lehrerangelegenheiten:

a)

Errichtung und Auflassung von landwirtschaftlichen Fachschulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und Schülerheimen;

b)

Festsetzung von Gebühren und Beiträgen für Leistungen, die von Unterrichtsanstalten und Schülerheimen des Landes erbracht werden (Schulgelder, Lernmittelbeiträge, Internatsbeiträge, Ersätze für Verpflegung und Unterkunft u. dgl.m.);

c)

Festsetzung des alljährlichen Stellenplanes der Lehrer der öffentlichen Pflichtschulen;

21.

Gewährung von Darlehen, Wohnbeihilfen und Übernahme von Bürgschaften für Hypothekardarlehen nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005;

22.

Bildung, Teilung und Änderung von Sanitätskreisen;

23.

In Angelegenheiten der Krankenanstalten:

a)

Bewilligung zur Errichtung, zum Betrieb, zur Änderung und Auflassung einer öffentlichen Krankenanstalt und von Ambulatorien in öffentlichen Krankenanstalten und Bewilligung zum Betrieb des geänderten Teiles der Anstalt;

b)

Bewilligung des Überganges einer öffentlichen Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger;

c)

Abschluss von Verträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und der Kinder- und Jugendhilfe;

d)

Festsetzung von Pflege- und Sondergebühren für die Benützung öffentlicher Krankenanstalten;

24.

Anerkennung als Heilvorkommen (Zurücknahme), Anerkennung als Kurort, Festsetzung des Umfanges eines Kurortes, Erlassung von Kurordnungen.

(2) Der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung sind ferner vorbehalten:

1.

Angelegenheiten, die zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung vom Vorsitzenden mit Zustimmung des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder über besonderen Beschluss der Landesregierung bestimmt werden;

2.

Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit von dem nach der Referatseinteilung hiefür zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung beantragt werden.

§ 2 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

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