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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung als Vorsitzender vom Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.
(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung als Vorsitzender vom Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.