§ 6 GeOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz und sorgt für einen geregelten Ablauf§ 6 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung als Vorsitzender vom Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.

Stand vor dem 08.10.2024

In Kraft vom 15.07.2015 bis 08.10.2024
(1) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz und sorgt für einen geregelten Ablauf§ 6 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung als Vorsitzender vom Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.

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