Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wenn sich zu einem vom Berichterstatter gestellten Antrag niemand zu Wort meldet, so gilt der Antrag als angenommen. Sonst hat die Abstimmung durch Erhebung der Hand stattzufinden. Die anwesenden Regierungsmitglieder dürfen sich der Abstimmung nicht enthalten.
(3) Der Vorsitzende stellt bei Mehrheitsbeschlüssen das Stimmenverhältnis fest. Er kann auch eine namentliche Abstimmung anordnen; er muss dies tun, wenn es von einem anderen Regierungsmitglied verlangt wird.
(2) Wenn sich zu einem vom Berichterstatter gestellten Antrag niemand zu Wort meldet, so gilt der Antrag als angenommen. Sonst hat die Abstimmung durch Erhebung der Hand stattzufinden. Die anwesenden Regierungsmitglieder dürfen sich der Abstimmung nicht enthalten.
(3) Der Vorsitzende stellt bei Mehrheitsbeschlüssen das Stimmenverhältnis fest. Er kann auch eine namentliche Abstimmung anordnen; er muss dies tun, wenn es von einem anderen Regierungsmitglied verlangt wird.