§ 10 GeOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil und hat überdies bei Stimmengleichheit das Recht der Dirimierung.
  2. (2)Absatz 2Wenn sich zu einem vom Berichterstatter gestellten Antrag niemand zu Wort meldet, so gilt der Antrag als angenommen. Sonst hat die Abstimmung durch Erhebung der Hand stattzufinden. Die anwesenden Regierungsmitglieder dürfen sich der Abstimmung nicht enthalten.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende stellt bei Mehrheitsbeschlüssen das Stimmenverhältnis fest. Er kann auch eine namentliche Abstimmung anordnen; er muss dies tun, wenn es von einem anderen Regierungsmitglied verlangt wird.
§ 10 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

Stand vor dem 08.10.2024

In Kraft vom 15.07.2015 bis 08.10.2024
  1. (1)Absatz einsDie Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil und hat überdies bei Stimmengleichheit das Recht der Dirimierung.
  2. (2)Absatz 2Wenn sich zu einem vom Berichterstatter gestellten Antrag niemand zu Wort meldet, so gilt der Antrag als angenommen. Sonst hat die Abstimmung durch Erhebung der Hand stattzufinden. Die anwesenden Regierungsmitglieder dürfen sich der Abstimmung nicht enthalten.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende stellt bei Mehrheitsbeschlüssen das Stimmenverhältnis fest. Er kann auch eine namentliche Abstimmung anordnen; er muss dies tun, wenn es von einem anderen Regierungsmitglied verlangt wird.
§ 10 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

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