§ 11 GeOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
Beschlüsse, mit denen

1.

die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,

2.

die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,

3.

die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird,

4.

Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder

5.

die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird,

sind nur dann rechtsgültig, wenn in der Regierungssitzung außer der in § 7 vorgeschriebenen Anzahl von Regierungsmitgliedern noch ein weiteres Regierungsmitglied anwesend ist und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Landesregierung den vorgeschlagenen Maßnahmen auch zustimmen.

§ 11 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

Stand vor dem 08.10.2024

In Kraft vom 15.07.2015 bis 08.10.2024
Beschlüsse, mit denen

1.

die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,

2.

die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,

3.

die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird,

4.

Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder

5.

die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird,

sind nur dann rechtsgültig, wenn in der Regierungssitzung außer der in § 7 vorgeschriebenen Anzahl von Regierungsmitgliedern noch ein weiteres Regierungsmitglied anwesend ist und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Landesregierung den vorgeschlagenen Maßnahmen auch zustimmen.

§ 11 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

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