§ 11 GeOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
Beschlüsse, mit denen

  1. 1.Ziffer einsdie Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
  2. 2.Ziffer 2die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
  3. 3.Ziffer 3die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird,
  4. 4.Ziffer 4Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder
  5. 5.Ziffer 5die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird,
sind nur dann rechtsgültig, wenn in der Regierungssitzung außer der in § 7 § 11 GeOLvorgeschriebenen Anzahl von Regierungsmitgliedern noch ein weiteres Regierungsmitglied anwesend ist und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Landesregierung den vorgeschlagenen Maßnahmen auch zustimmen seit 09.10.2024 weggefallen.sind nur dann rechtsgültig, wenn in der Regierungssitzung außer der in Paragraph 7, vorgeschriebenen Anzahl von Regierungsmitgliedern noch ein weiteres Regierungsmitglied anwesend ist und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Landesregierung den vorgeschlagenen Maßnahmen auch zustimmen.

Stand vor dem 08.10.2024

In Kraft vom 15.07.2015 bis 08.10.2024
Beschlüsse, mit denen

  1. 1.Ziffer einsdie Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
  2. 2.Ziffer 2die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
  3. 3.Ziffer 3die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird,
  4. 4.Ziffer 4Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder
  5. 5.Ziffer 5die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird,
sind nur dann rechtsgültig, wenn in der Regierungssitzung außer der in § 7 § 11 GeOLvorgeschriebenen Anzahl von Regierungsmitgliedern noch ein weiteres Regierungsmitglied anwesend ist und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Landesregierung den vorgeschlagenen Maßnahmen auch zustimmen seit 09.10.2024 weggefallen.sind nur dann rechtsgültig, wenn in der Regierungssitzung außer der in Paragraph 7, vorgeschriebenen Anzahl von Regierungsmitgliedern noch ein weiteres Regierungsmitglied anwesend ist und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Landesregierung den vorgeschlagenen Maßnahmen auch zustimmen.

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